Krankheitsbedingte Kündigung: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

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Grundlagen der krankheitsbedingten Kündigung

Krankheitsbedingte Kündigungen gelten als personenbedingte Kündigungen. Sie basieren nicht direkt auf der Krankheit an sich, sondern auf den damit verbundenen betrieblichen Belastungen. Unterschieden wird zwischen langanhaltenden Erkrankungen und häufigen Kurzerkrankungen.


Rechtliche Voraussetzungen und Gerichtsentscheidungen

Negative Zukunftsprognose: Entscheidend ist die Erwartung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit, belegt durch konkrete Anhaltspunkte. Aktuelle Rechtsprechung (z.B. BAG, Az. 2 AZR 582/13) unterstreicht die Notwendigkeit einer objektiv nachweisbaren negativen Prognose.


Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

Die Kündigung muss auf einer über das normale Maß hinausgehenden Betriebsbeeinträchtigung basieren. Entscheidungen wie BAG, Az. 2 AZR 239/06, konkretisieren dies.


Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit

Eine abschließende Abwägung zwischen Arbeitnehmerinteressen und betrieblichen Notwendigkeiten ist zwingend. Hierbei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz maßgeblich.


Argumente und deren Diskussion

Verschiedene Argumente, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung, spielen in der Interessenabwägung eine wichtige Rolle. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG, Az. 2 AZR 755/13) bietet hierfür Anhaltspunkte.


Gesetzliche Grundlage

§ 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bildet die rechtliche Grundlage. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist.


Bedeutung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Ein weiterer wesentlicher Aspekt bei der krankheitsbedingten Kündigung ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM anzubieten, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Das Ziel des BEM ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des Betroffenen zu erhalten. Das Fehlen eines BEM-Verfahrens kann sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nachteilig für den Arbeitgeber auswirken, da es als Indikator für nicht ausgeschöpfte Möglichkeiten zur Vermeidung der Kündigung angesehen werden kann.


Fazit

Krankheitsbedingte Kündigungen sind komplex und erfordern eine sorgfältige Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Für individuelle Beratung und Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung


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