Krankmeldung: Was ist dabei zu beachten?

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Arbeitnehmer, die wegen einer Erkrankung nicht arbeiten können, müssen ihre Vorgesetzen unverzüglich darüber informieren, dass sie arbeitsunfähig sind. Wer diese Verpflichtung missachtet oder sich zu spät krankmeldet, muss mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar mit einer Kündigung rechnen. Wie funktioniert die Krankmeldung und was müssen Arbeitnehmer beachten, damit keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen?

Wann muss ich mich krankmelden?

Durch die Krankmeldung weist der Arbeitnehmer nach, dass er nicht in der Lage ist, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Alle Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Krankheit zu informieren – möglichst bereits vor Arbeitsbeginn. In §5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) heißt es dazu: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen." Liegt die Krankmeldung nicht rechtzeitig vor, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen und im Wiederholungsfall droht sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Ob die Kündigung gerechtfertigt ist, hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Häufigkeit der Verstöße ab.

Wie funktioniert die Krankmeldung?

In der Regel melden sich Beschäftigte in der Personalabteilung, beim Geschäftsführer oder beim direkten Vorgesetzten krank. Die Krankmeldung kann telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Auch eine SMS oder eine WhatsApp-Nachricht genügt manchen Arbeitgebern. Wenn das Unternehmen eine HR-Software nutzt, können sich Mitarbeiter auch einfach online krankmelden. Der Arbeitgeber darf allerdings festlegen, wie die Krankmeldung erfolgen soll. Wer sich nicht sicher ist, wie die Krankmeldung in seinem Unternehmen abläuft, ruft am besten seinen Vorgesetzten an und erkundigt sich nach dem Vorgehen. Eigentlich sollte diese Frage aber schon geklärt sein, bevor der Job angetreten wird.

Wann muss die AU-Bescheinigung eingereicht werden?

Während der Arbeitnehmer die Krankmeldung selbst übernimmt, stellt der Arzt nach der Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) aus, die beim Arbeitgeber vorgelegt wird. Die ärztliche Krankschreibung muss laut Gesetz nach dem dritten Tag im Unternehmen vorliegen, also spätestens am vierten Krankheitstag: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen”, so der Gesetzestext. Weil in Kalendertagen gerechnet wird, zählt das Wochenende mit. Im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber die Frist aber auch anders festlegen und die AU-Bescheinigung schon früher verlangen. Diese Frist sollten Arbeitnehmer unbedingt im Blick haben, um arbeitsrechtliche Probleme zu vermeiden.

Die elektronische AU-Bescheinigung (eAU) 

Gesetzlich Versicherte Arbeitnehmer müssen seit dem 1. Oktober 2021 keinen gelben Ausdruck mehr an ihre Krankenkasse schicken. Der gelbe AU-Schein in Papierform wird durch die digitale AU-Bescheinigung ersetzt. In einem ersten Schritt übermittelt die Arztpraxis die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkasse. Arztpraxen, die noch nicht über die entsprechenden technischen Voraussetzungen verfügen, wird eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021 gewährt. Ab dem 1. Juli 2022 sollen die Krankenkassen die eAU dann auch direkt an den Arbeitgeber weiterleiten, sodass Beschäftigte die beiden Ausdrucke nicht mehr selbst verschicken müssen.

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Foto(s): Adobe Stock

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