Kreditkartenbetrug bei DKB, Sparkassen LBB u.a.; Fallzahlen steigen weiter an!

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Fallzahlen bei Kreditkartenbetrug auf unverändert hohem Niveau; Zahlungsdienstleister sind nicht in der Lage, die Schäden zu begrenzen

Bei SALEO Rechtsanwälte im Referat für Bankrecht sind unverändert hohe Eingangszahlen zu beobachten, Es melden sich jeden Tag mehrere Geschädigte, so Rechtsanwalt Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht, der das Referat leitet und mit mehreren hunderten Verfahren in diesem Bereich zu den erfahrensten Anwälten in diesem Bereich gehört.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass vor allem die DKB und die Sparkassen nicht in der Lage zu sein scheinen, die inzwischen in Fachkreisen hinreichend bekannten Betrugsmaschen durch effektive Betrugsprävention einzudämmen, so RA Koch, der insbesondere dort in großem Umfang neue Schadensfälle beobachtet.

Erkennbar sind die bestehenden Betrugspräventionssysteme unzureichend.

Verfolgung von Ansprüchen regelmäßig sinnvoll

Soweit man Geschädigter in diesem Bereich geworden ist, empfiehlt sich in jedem Fall die Verfolgung der Ansprüche gegen den jeweiligen Zahlungsdienstleister nach § 675 u Satz 2 BGB.

Zu den Anspruchsgrundlagen hatten wir wiederholt hier informiert.

Dass die Verfügungen nicht vom Geschädigten nicht autorisiert sind, ist angesichts des durch das Transaktionsprotokolls dokumentierten Ablaufs, in dem es regelmäßig unmittelbar vor den Betrugsverfügungen zu einem Wechsel des Autorisierungsverfahren und/oder -verfahrens kommt, leicht dazulegen.

Über die Frage eines Gegenanspruchs des Zahlunsgdienstleisters wegen einer vermeintlich grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kunden (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB) ist dagegen oftmals der erste Kern der Auseinandersetzung.

Mitverschulden der Zahlungsdienstleister rückt in den Fokus

Selbst wenn im Einzelfall eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden anzunehmen ist, führt dies im Ergebnis nicht zum Ausschluss des Anspruch des Kunden nach § 675u Satz 2 BGB wegen eines Schadensersatzanspruchsdes Zahlungsdienstleisters.

Denn nach zutreffender Ansicht trifft die Bank oder Sparkasse bereits ein Mitverschulden, wenn sie Angriffsmuster auf ihr Online-Banking oder Kreditkartensystem nicht hinreichend beobachtet und entsprechende technische Schutzmaßnahmen implementiert. Dies wurde jüngst vom LG Zweibrücken in einem von RA Koch geführten Verfahren bestätigt, ebenso auch OLG München, Hinweisbeschluss v. 22.09.2022, Rn. 85ff.


Zahlungsdienstleister erkennen bekannte Betrugsmuster nicht

Solche bekannten Muster sind (meist in Kombination)

  • Wechsel des Autorisierungsgerät oder - verfahren (neues Handy, Aktivierung ApplePay oder Google Pay)
  • Erhöhung bestehender Limits
  • Auffüllen von Zahlungskonten von Festgeldkonten
  • Auffüllen von Zahlungskonten durch Rückruf von Lastschriften
  • (wiederholte) hohe Echtzeitüberweisungen an identische Empfänger im Minutentakt
  • Verfügungen an Kryptohandelsplattformen oder Zahlungsdienstleister im Ausland (etwa Binance, Revolut, Transfergo, WorldRemit)

Diese Muster wären leicht (auch automatisierbar) erkennbar, so dass Zahlungsdienstleister durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen diese unterbinden könnten. Tun sie dies aber nicht, haftet sie jedenfalls für den Schaden mit.


Beratung sinnvoll

RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in vergleichbaren Fällen die Erstattung ganz oder teilweise erfolgreich durchgesetzt und auch Ansprüche gegenüber den Empfängern der Zahlungen geltend gemacht.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Wir haben in den letzten Monaten gegenüber verschiedensten Banken und Sparkassen Erstattungsansprüche erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich durchgesetzt oder günstige Vergleiche geschlossen.

Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.saleo-recht.de/lp-bankrecht

www.saleo-recht.de/kreditkartenmissbrauch

www.saleo-recht.de/onlinebanking-betrug-und-missbrauch


Foto(s): @SALEO

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