Kreuzfahrt - Absage MSC Seaview - Die Rechte der Reisenden

  • 3 Minuten Lesezeit

Am 4. April 2023 veröffentlichte eine touristische Fachzeitschrift (fvw) eine Nachricht, die vielen Kunden der Reederei MSC nicht gefallen dürfte. Danach fallen alle Abfahrten des Schiffes Seaview bis zum 1. Mai 2023 aus. Als Grund wird angegeben, dass der Aufenthalt im Trockendock verlängert werden musste. Welche Rechte ergeben sich hieraus für Reisende?

Darf ein  Reiseveranstalter eine Reise vor deren Antritt einfach absagen?

Nach geschlossenem Pauschalreisevertrag ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reiseleistungen, so wie sie vertraglich vereinbart sind, tatsächlich zu erbringen. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht grundsätzlich nicht. Ausnahmen ergeben sich lediglich aus den Fällen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (zum Beispiel Pandemie im Zielgebiet) oder aber soweit es vertraglich vereinbart ist, kann der Reiseveranstalter bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

Den Rücktritt kann der Reiseveranstalter allerdings nicht der Begründung, das Schiff sei noch nicht fertiggestellt, erklären. Dieser Fall wird als mangelhafte Reise bzw. als einseitige Leistungsverweigerung des Reiseveranstalters gewertet.

Welche Rechte haben Reisende, wenn ihnen die Kreuzfahrt storniert wird?

Erklärt der Reiseveranstalter vor Antritt der Kreuzfahrt, dass die Reise ausfallen muss, so hat der Reisende in jedem Fall den Anspruch darauf, dass der vereinbarte Reisepreis – soweit er bereits gezahlt wurde, zurückerstattet wird. Die Rückerstattung muss unverzüglich erfolgen.

Hat der Reisende im Vertrauen auf den Reisevertrag weitere Aufwendungen vorgenommen (beispielsweise einen Flug zum Hafen oder eine Übernachtung vor Einschiffung gebucht), müssen diese Kosten, soweit sie von den Vertragspartnern an den Reisenden nicht zurückgezahlt werden, von der Reederei erstattet werden.

Bestehen auch Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?

Wird die Kreuzfahrt  vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, so die gesetzliche Bestimmung. Nach der Rechtsprechung des für Reisesachen zuständigen X. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof besteht der Anspruch bei einer vereitelten Reise in Höhe von 50 % des vereinbarten Reisepreises.

Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt , dass die Reederei diesen Betrag jedoch nicht freiwillig leisten wird. Im besten Fall bietet sie Reisenden auf deren Geltendmachung der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lediglich einen Teilbetrag an. Mit einem Teilbetrag der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sollte sich der Reisende aber nicht begnügen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Reisende bei einer Vereitelung der Reise durch Verhalten des Reiseveranstalters den Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des vereinbarten Reisepreises.

Was können Sie von uns erwarten?

Für die Beratung zu den Ansprüchen nach Ausfall von Kreuzfahrten steht Ihnen advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- , Luftverkehrsrecht und Seetouristik– gerne zur Verfügung. Mit unserer über 30-jährigen Erfahrung und  Erfahrung aus mehr als 20.000 Reiseprozessen vor vielen Amts- Land- und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) können wir ein Optimum an anwaltlichem „Know-how“ bieten. In einer Vielzahl von Prozessen gegen nahezu alle der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Reedereien konnten wir für unsere Mandanten deren Interessen durchsetzen. Es hat sich dabei gezeigt, dass sich unsere jahrzehntelange Erfahrung und die Spezialisierung einzig auf das Rechtsgebiet "Reiserecht" mit seinen Besonderheiten des Luftverkehrs, der Pauschalreise und der Seetouristik für unsere Mandanten auszahlt.

Eine Vielzahl von Mandanten stammt nicht aus unserer Region, dem Rhein-Main-Gebiet. Wir vertreten selbstverständlich auch Reisende, die weiter weg wohnen. Durch die modernen Kommunikationsmittel ist die optimale Vertretung auch bei größeren Entfernungen zwischen Mandant und Anwaltskanzlei jederzeit gewährleistet.


Foto(s): Holger Hopperdietzel

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel

Beiträge zum Thema