Kreuzfahrt und Coronavirus

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Kreuzfahrt und Coronavirus

Auch aktuell sind gerade Kreuzfahrten von dem Coronavirus stark beeinträchtigt. Doch wie sehen die Rechte der Kreuzfahrt-Reisenden wirklich aus?

1. Reiserecht

Für Kreuzfahrten gelten wie für Pauschalreisen das Reiserecht der §§ 651a ff. BGB. Damit haftet der Kreuzfahrtveranstalter verschuldensunabhängig für den Erfolg der Reise.

2. Absage der Kreuzfahrt durch den Veranstalter vor Reiseantritt

Soweit der Veranstalter die Kreuzfahrt wegen des Coronavirus vor dem Reiseantritt absagt, ist der Reisepreis vollständig zu erstatten.

3. Abbruch der laufenden Kreuzfahrt

Werden Kreuzfahrten durch den Veranstalter wegen Corona während der laufenden Route abgebrochen, ist der Reisepreis in der Regel tagesanteilig zu erstatten.

4. Erstattung des gesamten Reisepreises in Extremfällen

In Extremfällen kann auch der Mangel, der zum Reiseabbruch führte (Coronavirus), zu einer vollständigen Erstattung führen. Hier ist an bspw. Fälle zu denken, bei denen das Infektionsgeschehen an Bord zu stark den Reisenutzung beeinträchtigte, dass dies auf den (Rest-) Erholungswert der Reise deutlich austrahlte.

5. Was ist mit nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?

Ein zusätzlicher Anspruch wegen nutzlosaufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651n Abs. 2 BGB ist bei Kreuzfahrten und dem Coronavirus in der Regel auszuschließen, da den Veranstalter kein Verschulden für den Eintritt dieser Umstände trifft. Anderes kann möglicherweise gelten, wenn der Veranstalter Nebenpflichten verletzt hat (Hinweis-, Informations- oder Fürsorgepflichten).

6. Kann ich meine gebuchte Kreuzfahrt wegen des Coronavirus kostenfrei stornieren?

Ein kostenfreies Rücktrittsrecht wegen des Coronavirus (§651h Abs. 3 BGB) wird immer schwieriger. Da die Corona-Pandemie bereits seit fast zwei Jahren andauert, gilt diese bei vielen Instanzgerichten nicht mehr als „außergewöhnlich“. Den Reisenden wird damit unterstellt, dass sie die Reise sehenden Auges und in Kenntnis der Pandemie gebucht haben und mit einer Verschlimmerung der Infektionslage rechnen mussten. Ob dies auch für eine Verschlimmerung der Lage mit Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder Hochrisiko oder Hochinzidenzgebieten gilt, die bei der Buchung noch nicht als solche galten, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Zudem weisen mittlerweile viele Veranstalter auf solche Risiken der Pandemie hin oder bieten flexible Stornomöglichkeiten an.

Bei Fragen hierzu können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren oder direkt online Ihren Anspruch prüfen lassen unter:

https://www.flug-reise-recht.eu/

Foto(s): Sven von Below

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