Lange Schlangen am Flughafen – Ihre Ansprüche bei verpassten Flügen

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Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Entscheidungen zu Gunsten von Flugreisenden bei verpassten Flügen wegen zu langer Warteschlangen. Hier eine kurze Übersicht:


Verspätungen beim Checkin

Bei langen Schlangen beim Check-in hat die Fluggesellschaft nach der Europäischen Fluggastrechte VO einzustehen. Verpassen Fluggäste deswegen ihre Flüge, hat die Fluggesellschaft Entschädigungszahlungen nach den Artikel 7, 8 und 9 VO zu zahlen.


Verspätungen bei der Abfertigung durch das Bodenpersonal fallen in den Risikobereich eines Luftfahrtunternehmens (AG Hannover 6.12.2012 – 522 C 7701/12). Das gilt insbesondere dann, wenn zu wenig Personal eingesetzt und zu wenige Schalter geöffnet wurden (AG Erding 5.7.2006 – 4 C 309/06, BeckRS 2007, 08912 = RRa 2007, 41). 


Zeichnet sich ab, dass innerhalb der verbleibenden Zeit bis zum Schluss der Abfertigung (check-in-deadline) die noch wartenden Fluggäste nicht abgefertigt werden können, muss das Luftfahrtunternehmen dafür sorgen, dass weitere Schalter geöffnet und diese mit zusätzlichem Personal besetzt werden.


Verspätungen im Security-Bereich

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 27.01.2022 entschieden, dass Fluggästen Entschädigungsansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zustehen, wenn sie sich rechtzeitig zum Check-in eingefunden haben, später aber wegen überlangen Schlangen an der Security ihren Flug verpasst haben (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.1.2022, 1 U 220/20, in MDR 2022, 701).


Hierzu müssen sich die Fluggäste rechtzeitig, das heißt gemäß den Empfehlungen des Flughafens, zum Check-in eingefunden haben.


Der Anspruch beruht auf den Grundsätzen der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige Maßnahme auf eine Rechtsposition des Eigentümers unmittelbar einwirkt und zu einem Sonderopfer führt, also bei dem Betroffenen zu Nebenfolgen und Nachteilen, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten. Einen solchen Fall nimmt der Senat an, wenn Passagieren trotz rechtzeitigen Erscheinens am Flughafen, also dem Befolgen der diesbezüglichen Empfehlungen des Flughafens oder der Airline, die Beförderung verweigert bzw. vereitelt wird.


Der Anspruch beinhaltet konkreten Schadenersatz, nicht jedoch Ansprüche nach der Fluggastrechte VO.


Unser Tip: Machen Sie Fotos von den langen Warteschlangen. Diese könnten bei einem späteren Gerichtsprozess hilfreich sein.


Bei Fragen hierzu können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren oder direkt online Ihren Anspruch prüfen lassen unter:

https://www.flug-reise-recht.eu/

Foto(s): Canva.com

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