Kritik und Beleidigungen rechtfertigen nicht immer Kündigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Kritisiert ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber oder beleidigt er gar den Vorgesetzten oder Kollegen, rechtfertigt dies nicht immer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

In einem aktuellen Gerichtsverfahren des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 8 Sa 483/19) ging es um einen Arbeitnehmer, der eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Personalabteilung seines Arbeitgebers eingereicht hatte. 

Nach Auffassung des Gerichts unterscheide sich ein solcher Fall deutlich von Konstellationen, in denen Arbeitnehmer zu Unrecht Strafanzeige gegen Ihre Vorgesetzten eingereicht hätten. In solchen Fällen ist eine Kündigung zulässig – in dem vorliegenden Fall der Dienstaufsichtsbeschwerde war die Kündigung dagegen unwirksam.

Abmahnung als milderes Mittel

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist wichtig zu wissen, dass immer die Umstände des konkreten Einzelfalls entscheidend sind: In einem Gerichtsverfahren des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az. 4 Sa 5/16) entschied das Gericht etwa, dass bei einer Beleidigung des Chefs als „fettes Schwein“ zunächst eine Abmahnung des Mitarbeiters ausreichend sei.

Auch eine Beleidigung des Vorgesetzten als „Psychopath“ oder „Irren“ darf nicht immer zur sofortigen Kündigung führen, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 55/14).

Beleidigung des Chefs auf Facebook

Ob der Vorgesetzte auf dem Büroflur oder in sozialen Netzwerken wie Facebook oder WhatsApp beleidigt wird, ist dabei unerheblich: In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm wurde eine Kündigung eines Auszubildenden, der seinen Chef auf Facebook beleidigte, als wirksam betrachtet.

Konsequenzen für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten daher vor Ausspruch einer Kündigung immer anwaltlichen Rat durch einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen. Eine unwirksame fristlose Kündigung kann teure Folgen nach sich ziehen: Im besten Fall verschiebt sich das Kündigungsdatum nur um wenige Wochen; im schlimmsten Fall ist die Kündigung vollständig unwirksam und der Arbeitnehmer muss weiter beschäftigt werden. 

Zudem erhält der Mitarbeiter für die gesamte Dauer des Kündigungsschutzverfahrens seinen Lohn nachbezahlt.

Konsequenzen für Arbeitnehmer

Aus der vielfältigen und regional sehr unterschiedlichen Rechtsprechung der Arbeitsgericht folgt für Arbeitnehmer, dass sie nach Erhalt einer Kündigung schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen sollten. Nach Erhalt der Kündigung muss im Regelfall innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden – andernfalls ist die Kündigung rechtswirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Simon Bürgler

Beiträge zum Thema