Kündigung des Arbeitgebers

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Wenn Sie eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers erhalten haben, sollten Sie auf jeden Fall binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben oder von einem Rechtsanwalt erheben lassen.

Dieses jedoch nur, wenn die Kündigung nicht während der Probezeit erfolgt und wenn Sie bereits länger als sechs Monaten beschäftigt sind sowie der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat.

Das Arbeitsgericht wird relativ zeitnah eine erste Gerichtsverhandlung, den sog. Gütetermin anberaumen.

In dieser Verhandlung wird es in aller Regel zu einem Vergleichsvorschlag des Gerichts kommen. Dieser Vergleichsvorschlag wird in etwa dahingehend formuliert, dass das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einvernehmlich beendet wird und der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung sowie den Lohn bis zum Beendigungszeitpunkt erhält.

Die Abfindung beträgt in der Regel ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die Abfindung erfolgt in brutto und wird normalerweise zusammen mit dem letzten Gehalt ausbezahlt.

Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Von Vorteil ist es jedoch, wenn Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Ein weiterer Vorteil wäre es, wenn eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung besteht.

Gerne bin ich Ihnen bei arbeitsrechtlichen Problemen behilflich. 

Rechtsanwalt Ralf Gerdes

 


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