Kündigung eines Forward-Darlehens

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Wurde für einen alten Darlehensvertrag eine Verlängerungsvereinbarung getroffen, stellt sich für viele Darlehensnehmer die Frage, wann dieser Vertrag frühestmöglich ordentlich kündbar ist.

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB (für Verträge bis zum 10. Juni 2010, nunmehr geregelt in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist ein Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Sollzinsbindung jedenfalls nach 10 Jahren ordentlich kündbar. Für Forward-Darlehen, also Darlehen für die einige Zeit vor tatsächlichen Anlaufen bereits feste Konditionen vereinbart worden sind, gibt es keine ausdrückliche Regelung im Gesetz. Dies gibt Spielraum für juristische Auslegung.

Nach Auffassung einiger Banken, und auch mehreren Stimmen in der Fachliteratur, sei die Kündigungsfrist erst ab dem Lauf der neuen Zinsbindung zu berechnen.

Nach Auffassung des OLG München – Urteil vom 24. April 2017 – 19 U 4269/16 beginnt der Zehnjahreszeitraum des § 489 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) mit dem Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung und nicht erst mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Zinsbindung.

Meines Erachtens hat das OLG München hierfür auch sehr treffende Argumente vorgebracht. Hält man sich genau an den Wortlaut des Gesetzes, dann stützt dies jedenfalls klar dieses Ergebnis. Auch der Gedanke, dass sonst der Darlehensnehmer im Ergebnis länger als 10 Jahre an den neuen Zins gebunden wäre, nämlich zunächst bis zum Wirksamwerden der neuen Zinsbindung und dann noch weitere 10 Jahre darüber hinaus, ist ein treffendes Argument.

Eine Entscheidung des BGH steht hierzu noch aus. Es ist ein Verfahren anhängig unter dem Aktenzeichen XI ZR 328/17. Dementsprechend müssen Darlehensnehmer damit rechnen, dass die Banken die Kündigung des Forward-Darlehens, 10 Jahre nach Abschluss der Vereinbarung, nicht ohne jegliche Gegenwehr akzeptieren.

Eine fachanwaltliche Beratung zum konkreten Einzelfall spart im Zweifelsfall Ärger und Geld.


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