Kündigung, Freistellung, Überstunden & Resturlaub

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Regelmäßig kommt es vor, dass nach einer Kündigung die Frage offen steht, wie es sich nun mit dem Resturlaub verhält.

Auch sind nicht selten Überstunden angefallen, bei denen dann die Frage ist, ob diese gesondert zu vergüten sind oder sonst wie abgebummelt werden können.

Kann der Arbeitgeber einfach anordnen, dass der Resturlaub nunmehr zu nehmen ist und auch die Überstunden auf diese Art und Weise verbrauchen?

1. Bzgl. des Urlaubs ist es so, dass das Recht, den Urlaub zu einer bestimmten Zeit nehmen zu dürfen, grundsätzlich beim Arbeitnehmer liegt. Gerade bei einer längeren Kündigungsfrist kann dies bedeutend sein. Ist die Kündigungsfrist allerdings nur 1 Monat, bleibt nichts anderes übrig, als seinen Resturlaub in dieser Zeit zu nehmen.

Oftmals gibt es auch eine Regelung im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer bei Kündigung unter Anrechnung seines Resturlaubs von der Arbeit freigestellt werden kann.

2. Bei den Überstunden verhält es sich so: Ist im Arbeitsvertrag keine Regelung enthalten, so besteht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch. Der Chef kann also nicht sagen, dass man die Überstunden abbummeln solle.

Bei der Überstundenvergütung  ist in jedem Falle zu beachten, dass diese zeitnah geltend gemacht wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass diese verfallen. In vielen Arbeitsverträgen, aber auch in Tarifverträgen ist nämlich geregelt, dass die Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen sind.

Rechtsanwalt Michael Borth, Erfurt

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