Kündigung nach Saufgelage

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Zwei Angestellten einer Weinkellerei ist eben dieser Wein zum Verhängnis geworden. Es endete in einem Trinkgelage. Und das wiederum in der fristlosen Kündigung beider Mitarbeiter.  


Fall 

Zwei Mitarbeiter einer Weinkellerei entschieden sich im Anschluss an die Betriebsfeier auf dem Betriebsgelände noch vier Flaschen Wein zu trinken. Dementsprechend hinterließen sie den Betrieb auch: Zigarettenstummel im Mülleimer, zermatschte Mandarinen auf dem Boden, vier leere Weinflaschen auf dem Tisch und Erbrochenes neben der Eingangstür.  

Immerhin war den beiden bewusst, dass sie „scheiße gebaut“ hatten, denn das gaben sie gegenüber dem Arbeitgeber zu. Einer von beiden bezahlte im Einvernehmen mit dem anderen die getrunkenen Flaschen. Auf die folgende fristlose Kündigung hatte das jedoch keine Auswirkungen mehr. Wohingegen einer diese akzeptierte klagte der andere und erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.  


Entscheidung

Dem widersprach allerdings der Vorsitzende Richter am Landgericht. Er sei der Meinung, dass man nicht annehmen könne, dass man mit der Chipkarte um Mitternacht das Firmengelände betreten dürfe. Auch sei es irrelevant, dass die Flaschen hinterher bezahlt wurden, das sei lediglich eine Frage der Schadensregulierung. Man wertete das Verhalten des Klägers eine schwere Pflichtverletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Und in eben diesem Fall sei auch eine Abmahnung nicht notwendig.  

Schließlich einigten sich die Parteien auf einen Vergleich: das Arbeitsverhältnis endete mit einer Auslauffrist, er erhält das ausstehende Arbeitsentgelt unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes, er erhält ein wohlwollendes Zeugnis und die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.  


Fazit  

Achten Sie also genau darauf, was ihre Pflichten als Arbeitnehmer sind. Schwere Pflichtverletzungen sind in der Regel Straftaten aber auch wiederholtes, absichtliches Fehlverhalten am Arbeitsplatz. Aber Pflichtverletzungen kommen nie gut, selbst wenn sie nicht unmittelbar zur fristlosen Kündigung führen. 

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