Kündigung Prämiensparvertrag: Sparkasse Nürnberg kündigt reihenweise Prämiensparverträge

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„Versprochen, gebrochen“. So beschreibt eine große deutsche Tageszeitung das Vorgehen der Sparkassen dieser Tage, alte Prämiensparverträge zu kündigen. Nach gut verzinsten Bausparverträgen sind also jetzt die Prämiensparverträge dran, die viele Sparer als Altersvorsorge abgeschlossen haben. Ob die Sparkassen mit ihren Kündigungen durchkommen, ist dabei aber noch nicht abschließend geklärt. Zwar hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai einen Fall zugunsten der Sparkasse Stendal entschieden. Allerdings sind die Fälle unterschiedlich, sodass Sparer bei Erhalt einer Kündigung anwaltlich prüfen lassen sollten, ob die Kündigung rechtens ist.

In den vom BGH entschiedenen drei Fällen – ein Sparkonto wurde 1996 eröffnet, zwei weitere 2004 – bewarb die Sparkasse Stendal ihr Produkt „S-Prämiensparen flexibel“ wie folgt:

„Je länger, desto lieber – so heißt Ihr Motto beim Prämiensparen. Denn je länger Sie regelmäßig sparen, umso höher fällt die Prämie aus. Die erhalten Sie zusätzlich zu den Zinsen. Und trotzdem bleiben Sie mit dieser Anlage ganz flexibel. Sie kommen immer an Ihr Geld ran, wenn Sie es benötigen.“

Die erste Prämie wurde nach Ende des 3. Sparjahrs fällig. Sie steigert sich auf bis zu 50 % des Sparbetrags mit Ablauf des 15. Jahres. Die Musterrechnung, die die Sparkasse zur Verfügung stellte, zeigte aber ein Rechenbeispiel über 25 Jahre.

Sparkasse kündigt nach 13 bzw. 21 Jahren

Unter Einhaltung einer Drei-Monats-Frist kündigte die Sparkasse den Sparvertrag aus dem Jahres 1996 zum 1. April 2017 und die beiden Verträge aus 2004 zum 13. November 2017, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. 

Die AGB sind nicht eindeutig

Die einbezogenen Banken-AGB verhalten sich nicht eindeutig zum Kündigungsrecht der Sparkasse. Es heißt dort, dass die Sparkasse „bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ kündigen kann und dabei „den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen“ wird (vgl. Nr. 26 Abs.1 der AGB).

BGH sieht Sparkassen verpflichtet, bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe Vertrag zu erfüllen

Nach Ansicht des BFG seien die Sparverträge aufgrund der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass der Kunde ganz allein bestimmen kann, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe sparen will. Die Sparkasse hätte mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz habe einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts bis zum Ablauf des 15. Sparjahres bedingt, weil die Sparkasse den Kunden ansonsten jederzeit die Sparprämien entziehen könnte. Nach dem 15. Sparjahr läuft der Vertrag weiter, aber ab diesem Zeitpunkt eröffnet sich die Kündigungsmöglichkeit der Sparkasse, bei der sie eine 3-monatige Auslauffrist beachten muss. Das Rechenbeispiel über 25 Jahre ist nur eine Musterrechnung, keine Zusage für eine 25-jährige Laufzeit. Für die Sparverträge aus 2004 kam die Kündigung der Sparkasse somit verfrüht, weswegen die Sparkasse hier in zwei von drei Fällen vor dem BGH verlor.

Betroffene Sparer sollten bei einer Kündigung ihres Prämiensparvertrags anwaltlich prüfen lassen, ob die Kündigung rechtens ist. Denn ob eine vorzeitige Kündigung wirksam ist, hängt nach Ansicht des BGH in erster Linie von den Vereinbarungen und dem Vertragszweck ab. Denn ist eine Prämienstufe oder vereinbarte Laufzeit noch nicht erreicht, steht der Bank in der Regel kein Kündigungsrecht zu.

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist im Schwerpunkt im Bankrecht tätig. Er vertritt Betroffene bundesweit gegen die vorzeitige Kündigung von Prämiensparverträgen durch die Sparkassen. Gerne steht er Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch zur Verfügung.


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