Kündigung trotz Krankschreibung – ist das möglich?

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Es kriselt im Betrieb. Das Wort Entlassung macht die Runde. Und schon steigt der Krankenstand. Sicher schlägt den Mitarbeitern diese Situation auf den Magen und einigen derart, dass an Arbeit nicht zu denken ist. Aber in der Beratungspraxis hört man immer wieder, dass die sog. „Krankschreibung“ des Arztes vor einer Kündigung Schutz bieten soll. Diese, sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite, häufig vertretene Auffassung ist einfach falsch.

Zwar war nach dem Arbeitsgesetzbuch der ehemaligen DDR der Arbeitnehmer vor einer Kündigung während der Dauer einer Krankheit geschützt. Dies war und ist nach bundesdeutschem Recht nicht so. 

1. Verwechslung von Kündigungsgrund und Kündigungszeitpunkt

Seine Ursache hat dieser nahezu unausrottbare Irrtum in der Verwechslung von Kündigungsgrund und -zeitpunkt. Da eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung in den seltensten Fällen mutwillig herbeigeführt wurde, kann diese nur unter sehr engen Voraussetzungen als Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Liegen jedoch andere Gründe vor, die eine Kündigung rechtfertigen, wie z.B. die Schließung eines Betriebs oder der Diebstahl von Betriebseigentum, dann spielt es für die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung keine Rolle, ob der betroffene Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt krank ist.

2. Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund

Aber auch die Krankheit selbst kann nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu einer Kündigung führen. Nach der Rechtsprechung ist diese nur dann wirksam, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung diese drei Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

  • Es müssen Tatsachen vorliegen, die vorhersehen lassen, dass weitere Erkrankungen in dem bisherigen Umfang zu erwarten sind.
  • Die zu erwartenden Ausfallzeiten des Arbeitnehmers müssen zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen, wie z.B. Störungen des Betriebsablaufs oder hohe Lohnfortzahlungskosten.
  • Letztlich muss bei einer Abwägung der jeweiligen Interessen unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Krankheitsursachen, der Fehlzeiten der übrigen Arbeitnehmer und des Lebensalters des Arbeitnehmers die      krankheitsbedingte Beeinträchtigung dem Arbeitgeber nicht weiter zumutbar sein.

3. Kündigung ohne Grund ist möglich

Jedoch ist keine dieser Voraussetzungen für eine Kündigung notwendig, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate andauert oder der Betrieb des Arbeitgebers ein sogenannter Kleinbetrieb gemäß § 23 KSchG ist. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit und bei einer Beschäftigung von grundsätzlich mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmern beginnt der gesetzliche Kündigungsschutz.

4. Besonderheit bei Kündigung einer schwerbehinderten Person

Hat die Erkrankung allerdings zu einer Schwerbehinderung geführt oder beruht auf ihr, bedarf die Kündigung unabhängig von der Anwendbarkeit des KSchG einer vorher einzuholenden Zustimmung des zuständigen Integrationsamts bzw. der Hauptfürsorgestelle, um wirksam zu sein.

Zusammenfassend lässt sich daher festzustellen, Krankheit ist definitiv kein Schutz vor einer Kündigung.

Wollen Sie Probleme im Zusammenhang mit einer Kündigung lösen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung. Bitte rufen Sie mich an oder senden Sie mir eine Mail. In einem Besprechungstermin werden wir das weitere Vorgehen in Ihrem konkreten Einzelfall miteinander abstimmen.


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