Hitzewarnung – Hitzefrei am Arbeitsplatz?

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Der wärmste Mai seit 126 Jahren! Des einen Freud – des anderen Leid. Während die Parks, Straßencafés und Eisläden voller gut gelaunter Menschen sind, schwitzen viele andere an ihrem Arbeitsplatz und neiden einander die Nordseite des Büros oder den Schattenplatz bei Arbeiten im Außenbereich. Temperaturen um die 30 Grad sind in diesen Breiten nicht so häufig und die Menschen an dieses Wetterphänomen nicht gewöhnt, sodass der Deutsche Wetterdienst schon Hitzewarnungen verbreitet. Was bedeutet das nun für die schwitzenden Arbeitnehmer? Hitzefrei? 

Keine gesetzliche Regelung!

Leider nein. Ein Recht auf Hitzefrei ist am Arbeitsplatz nicht geregelt. 

In der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der Technischen Regel A3.5 findet sich zwar die Empfehlung, dass die Temperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich nicht über +26° C liegen soll. Bei Überschreitung dieser Marke wird jedoch angeraten, bauliche Veränderungen, wie das Einrichten von Vordächern und Jalousien, die Installation von reflektierenden Vorrichtungen an den Fenstern, der Einsatz von Sonnenschutzverglasungen und die Bepflanzungen vor Lichteinfall-Bereichen vorzunehmen, oder besondere Kühlungsmaßnahmen wie frühmorgendliche Lüftung, Nachtauskühlung anzuordnen. Eine Befreiung von der Arbeitsverpflichtung ergibt sich allerdings aus diesen Regelungen nicht.

Allein gesundheitlich besonders schutzbedürftige Mitarbeiter, insbesondere Schwangere oder Mitarbeiter, denen durch ärztliches Attest Arbeiten bei Hitze untersagt ist, können die Einhaltung bestimmter Temperaturen am Arbeitsplatz verlangen. Ist eine Kühlung nicht möglich, sind diese Mitarbeiter von der Arbeitsleistung zu entbinden.

Kein geeigneter Arbeitsraum

Steigt die Lufttemperatur im Arbeitsraum über +35° C, ist der Raum für die Zeit der Temperaturüberschreitung ohne besondere Maßnahmen allerdings nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht als Arbeitsraum geeignet. 

Sonnenschutz muss sein!

Wer seine Arbeit unter freiem Himmel zu verrichten hat, muss vor direkter Sonneneinstrahlung durch das Bereitstellen von Sonnensegeln oder Hüten geschützt werden. Auch Sonnencreme mit ausreichendem Lichtschutzfaktor und Trinkwasser sollten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Zum Schutz der bei Sonnenlicht besonders gefährdeten Augen kann das Tragen von Sonnenbrillen angeordnet werden. 

Dresscode vs. Flipflops

Bei der Wahl der temperaturgerechten Kleidung ist der Arbeitnehmer ebenfalls nicht frei. Leichte beinfreie Bekleidung und Flipflops sind nicht an jedem Arbeitsplatz willkommen. Der Arbeitgeber darf einen Dresscode bestimmen. Das gilt in der Regel, wenn die Arbeitsleistung mit Kundenkontakt verbunden ist oder der Arbeitsschutz das Tragen von z. B. Schutzhelm, -anzug und Sicherheitsschuhen vorschreibt. Ein Verstoß gegen die Kleiderordnung kann eine Abmahnung nach sich ziehen. 

Frischer Wind gefällig?

So sinnvoll es sein mag, an besonders heißen Tagen einen Ventilator am Arbeitsplatz zu haben, seine Benutzung ist von der Erlaubnis des Arbeitgebers abhängig. Der Strom, der für den Einsatz notwendig ist und über die Steckdosen oder die PC-USB-Ports des Unternehmens entnommen wird, ist ein Arbeitsmittel. Dieses dient dem Arbeitseinsatz und nicht der Bequemlichkeit des Arbeitsplatzes. 

Man kann und soll über alles reden

Wie immer im Arbeitsleben, steht und fällt alles mit der Information und Kommunikation. Anstatt Rechte einzufordern, die nicht bestehen, hilft vielfach eine gemeinsame einvernehmliche Suche nach Lösungen. Sonst ist das Arbeitsklima bald ebenso ungemütlich, wie der vergangene feuchte Sommer. Und die rechtzeitige Information über die Rechte ist der erste Schritt.

Birgit Eggers
Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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