Kündigung - Unterschiede zwischen fristloser und ordentlicher Kündigung, betriebsbedingter Kündigung

  • 5 Minuten Lesezeit

Kündigung  

Bestehlen Sie den Arbeitgeber, beschimpfen ihn öffentlich als Betrüger, so kann Ihnen außerordentlich von heute auf morgen fristlos gekündigt werden. Es ist unzumutbar für den Arbeitgeber, Sie dann weiter zu beschäftigen. Muss der Arbeitgeber den Betrieb verkleinern, sind Sie seit vielen Monaten krank und werden wohl auch nicht mehr gesund oder haben Sie bereits Abmahnungen erhalten, weil Sie z.B. immer wieder zu spät kommen, so kann Ihnen eine ordentliche Kündigung drohen. Bei einer ordentlichen Kündigung ist immer eine Frist genannt, wann das Arbeitsverhältnis konkret beendet wird, z.B. zum 30.04.2007 oder unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Wochen ab Erhalt dieser Kündigung.  Aber bei jeder Kündigung hat der Arbeitgeber bestimmte Dinge zu beachten. Ist das nicht der Fall, ist die Kündigung unwirksam und Sie können sich dagegen wehren. Sie können dann innerhalb von drei Wochen, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, vor dem  zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Achtung: Warten Sie auch nur einen Tag länger als die drei Wochen, gilt die Kündigung als wirksam und Sie haben fast keine Chancen mehr, dagegen etwas zu unternehmen.

 

Was muss der Arbeitgeber also auf jeden Fall beachten, damit eine Kündigung wirksam ist? Bei einer ordentlichen Kündigung muss er die Kündigungsfrist einhalten. Es muss als Endtermin immer die Zeit eingehalten werden, die entweder in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart oder im Gesetz oder einem für Sie geltenden Tarifvertrag genannt ist. Das Gesetz sieht hier zunächst während der vertraglich festgehaltenen Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vor, während des normalen Arbeitsverhältnisses gilt eine Frist von vier Wochen. Für den Arbeitgeber gelten gesetzlich gestaffelte Kündigungsfristen abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Längere Kündigungsfristen können immer vereinbart werden, kürzere nie. Diese Fristen für die ordentliche Kündigung sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzuhalten. Ist das nicht der Fall, ist die Kündigung anzugreifen.  Teilt Ihnen der Arbeitgeber nur mündlich mit: „Ich will Sie nie wieder sehen, Sie sind gekündigt.“ Keine Angst: Diese Kündigung ist keine wirksame Kündigung und Sie sind weiterhin verpflichtet zu arbeiten. Denn Voraussetzung einer jeden Kündigung ist, dass Sie diese schriftlich erhalten.  Haben Sie die Kündigung nun schriftlich bekommen, dann muss bei einer fristlosen Kündigung genau darin stehen, welches Fehlverhalten Ihnen vorgeworfen wird.  Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber noch nicht schreiben, warum - aber Sie haben Anspruch darauf, dies zu erfahren und können ihn hierzu auch schriftlich auffordern. Der Arbeitgeber muss auch nachweisen können, dass Sie die Kündigung in den Händen gehalten haben. Entweder weil er durch jemand anderes die Kündigung in Ihren Briefkasten geworfen hat oder Ihnen die Kündigung selbst in die Hand gab. Wenn Sie etwas bei der Übergabe der Kündigung unterschreiben sollen, bitte genau lesen. Sie können unterschreiben, wenn Sie nur bestätigen sollen, dass Sie die Kündigung erhalten haben. Nicht unterschreiben sollten Sie aber, wenn Sie bestätigen sollen, dass Sie die Kündigung akzeptieren oder anerkennen. Das müssen Sie nicht.  Was tun, wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben? Prüfen Sie, ob der Grund, der in der Kündigung genannt ist, auch wirklich stimmt. Der Arbeitgeber muss im Zweifelsfall auch nachweisen können, dass das, was er Ihnen vorwirft, den Tatsachen entspricht. Kann er dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Selbst wenn es stimmt, gibt es in bestimmten Fällen aber vielleicht Gründe, warum Sie so reagiert haben und vielleicht ist die Kündigung auch deshalb nicht wirksam. Selbst wenn der Vorwurf stimmt, aber bereits vor zwei Monaten passiert ist und der Arbeitgeber dies auch bereits vor zwei Monaten wusste, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Denn der Arbeitgeber muss bei solchen Tatsachen, die er kennt, Ihnen innerhalb von vierzehn Tagen kündigen.

 

Was tun wenn Sie eine ordentliche Kündigung erhalten haben? Sind Sie mehr als sechs Monate bei dem Arbeitgeber tätig und sind dort mehr als zehn andere Arbeitnehmer angestellt, dann muss der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung haben. Diese Gründe sind im Kündigungsschutzgesetz ausdrücklich benannt: Die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen- weil der Arbeitgeber seinen Betrieb z.B. verkleinern muss-; die Kündigung aus personenbedingten Gründen- weil Sie z.B. seit langer Zeit krank sind und die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen- weil Sie z.B. in den Urlaub gegangen sind, ohne dass der Urlaub genehmigt war.   Betriebsbedingt kann Ihnen nur gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit mehr hat, Sie zu beschäftigen. Zudem muss er genau geprüft haben, ob nicht vielleicht Ihr Kollege, der die selbe Tätigkeit verrichtet wie Sie, weniger Schutz verdient und deshalb zunächst gekündigt werden muss. Dies ist z.B. der Fall, wenn er weniger lange dort arbeitet, jünger ist als Sie und vielleicht auch keine Kinder hat. Dieser Vergleich wird Sozialauswahl genannt. Ausnahmen hiervon sind möglich, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ist die Sozialauswahl fehlerhaft, ist die Kündigung unwirksam. 

 

Bei einer personenbedingten Kündigung ist der wohl wichtigste Grund eine Erkrankung. Es gibt häufige Kurzzeiterkrankungen oder eine lang andauernde stetige Erkrankung. Eine Kündigung wegen Krankheit ist sehr schwierig, d.h. sie ist wirklich nur letztes Mittel, wenn dem Arbeitgeber keine anderen zumutbaren Maßnahmen möglich sind. So darf z.B. bei einer Langzeiterkrankung auch nicht mehr damit zu rechnen sein, dass Sie in nächster Zeit wieder gesund werden. 

 

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn Ihnen ein Fehlverhalten zur Last gelegt wird, welches der Arbeitgeber nicht weiter dulden muss, z.B. den eigenmächtigen Antritt von Urlaub, wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit e.t.c. Vor Ausspruch einer solchen Kündigung ist in der Regel aber eine Abmahnung erforderlich, d.h. Sie müssen wegen desselben Verhaltens bereits abgemahnt worden sein und es trotz allem wiederholt haben. 

 

Pech haben Sie nur, wenn Ihnen während der Probezeit gekündigt wird. Der Arbeitgeber braucht hierfür keinen Grund, es reicht praktisch, wenn ihm Ihre Nase nicht gefällt. Aber er muss auch hier eine Kündigungsfrist beachten. Zwei Wochen sagt das Gesetz. Wenn Sie aber eine längere Frist für die Kündigung während der Probezeit in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart haben: Glück gehabt. Dann gilt diese längere Frist.

Einem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz unterliegen Schwangere, Mütter, Arbeitnehmer während der Elternzeit, Schwerbehinderte, Wehr-, und Zivildienstleistende, Betriebsratsmitglieder und Auszubildende. 

Sollten Sie also eine Kündigung erhalten haben, prüfen Sie diese genau. Sind Sie sich unsicher, so holen Sie sich kompetenten Rechtsrat bei dem Anwalt Ihres Vertrauens.  

Verfasserin:

Rechtsanwältin Simone Weber - Arbeitsrecht, Mietrecht - Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München, Tel. 089/59947837, www.weber-rechtsanwaeltin.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Simone Weber

Beiträge zum Thema