Was man als Arbeitnehmer über eine Kündigung wissen sollte

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Wissen Sie als Arbeitnehmer was Sie tun müssen, um Ihre Rechte zu wahren?

Das sollten Sie, denn sonst könnte es passieren, dass Sie unbeabsichtigt Rechte verlieren und Sie eine Kündigung dann umso härter trifft.

Nach Erhalt einer Kündigung muss jeder Arbeitnehmer rasch reagieren und zwar innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung. Im Zweifelsfall muss innerhalb dieser Frist eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn Sie unwirksam ist und der Arbeitnehmer kann nach Ablauf dieser Frist nicht mehr gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen.

Grundsätzlich muss eine Kündigung durch den Arbeitgeber immer schriftlich erfolgen und die Kündigung muss von einer Person unterzeichnet sein, die zum Ausspruch von Kündigungen durch das Unternehmen bevollmächtigt ist, wie z.B. dem Geschäftsführer/Personalchef.

Hat jemand unterschrieben, der hierzu nicht bevollmächtigt ist, muss die Kündigung unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt, zurückgewiesen werden mangels Vollmacht.

Denn dann ist die Kündigung bereits nicht wirksam ausgesprochen worden.

Des Weiteren muss der Arbeitgeber bei jeder Kündigung die Kündigungsfrist einhalten. Zunächst gilt die Frist, die in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag keine Regelung hierzu enthalten, aber es gilt für Sie ein Tarifvertrag, müssen Sie überprüfen, ob im Tarifvertrag Kündigungsfristen genannt sind. Ist dies ebenfalls nicht der Fall so gilt die gesetzliche Regelung des § 622 BGB. Dies ist dann die Frist mit der das Arbeitsverhältnis beendet werden kann.

Insoweit Sie als Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind und das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, gilt für Sie in jedem Fall das Kündigungsschutzgesetz. Dieses schützt Sie z.B. vor Kündigungen ohne Grund.

Als Kündigungsgrund gibt es sogenannte personenbedingte-, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Gründe.

Bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen verlangt die Rechtsprechung in der Regel z.B. eine vorherige Abmahnung Ihres Verhaltens bevor der Arbeitgeber Ihnen aus diesem Grund kündigen kann. Bei einer personenbedingten Kündigung, z.B. wegen Erkrankung müssen Sie u.a. über einen längeren Zeitraum erkrankt sein und mit der Wiederherstellung Ihrer Gesundheit kann auch nicht mehr gerechnet werden.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen dringende betriebliche Gründe zu einem Wegfall gerade Ihres Arbeitsplatzes führen. Zudem darf kein freier Arbeitsplatz vorhanden sein auf dem Sie weiterbeschäftigt werden könnten und die sogenannte Sozialauswahl muss eingehalten worden sein. Im Rahmen dieser wichtigen Sozialauswahl muss der Arbeitgeber immer überprüfen wer sozial am wenigsten schutzwürdig ist. Bei der Sozialauswahl ist u.a. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung sämtlicher Arbeitnehmer zu vergleichen, die dieselbe Tätigkeit verrichten. Dem Arbeitnehmer mit den schlechtesten Sozialdaten muss in der Regel dann als erstes gekündigt werden. Ist diese Sozialauswahl nicht durch den Arbeitgeber eingehalten, so ist die Kündigung unwirksam und Sie haben ein Recht auf Weiterbeschäftigung.

Die weit verbreitete Ansicht, wenn man gekündigt würde, hätte man immer Anspruch auf eine Abfindung ist nicht richtig. Hierbei kommt es immer darauf an, ob eine Kündigung unwirksam sein könnte. Oft einigt man sich zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten aber außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren darauf, dass die Kündigung wirksam ist, aber der Arbeitgeber eine Abfindung für den Verlust des Arbeitplatzes erhält. Die Höhe der Abfindung ist von mehreren Faktoren abhängig, z.B. dem Risiko des Arbeitgebers den Prozess zu verlieren, der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, der wirtschaftlichen Situation des Betriebes und nicht zuletzt Ihres Verhandlungsgeschicks oder des Ihres Rechtsanwaltes.

Rechtsanwältin Simone Weber aus München, www.weber-rechtsanwaeltin.de


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