Kündigung durch Arbeitgeber erhalten – was ist zu tun?

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Bereits nach Erhalt des Kündigungsschreibens tauchen zahlreiche Fragen auf. Die folgenden Tipps sollen Ihnen helfen, sich im Fall des Erhalts einer Kündigung – jedenfalls in rechtlicher Hinsicht – halbwegs sicher zu fühlen. Aus Erfahrung wissen wir, dass die folgenden Fragen regelmäßig immer wieder auftauchen. 

Stimme ich der Kündigung zu, wenn ich die Kündigung unterschreibe?

Sie können ohne weiteres Ihrem Arbeitgeber mit Ihrer Unterschrift bestätigen, dass Sie die Kündigung erhalten haben. Regelmäßig verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Unterschrift unterhalb der Kündigung, damit der Arbeitgeber im Fall eines Prozesses nachweisen kann, dass er die Kündigung auch im Original übergeben hat. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie also nur, dass Sie die Kündigung erhalten haben, nicht, dass Sie die Kündigung für rechtmäßig halten. Achten Sie allerdings darauf, dass Sie keinen Aufhebungsvertrag etc. unterschreiben. 

Kann der Arbeitgeber auch mündlich kündigen? Oder kann er per SMS, WhatsApp oder E-Mail kündigen?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen. Das heißt, Ihnen muss das Original der Kündigung, also mit originaler Unterschrift (keine Kopie) entweder persönlich überreicht werden oder per Post oder Boten zugehen. Werden diese Formalien nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam. Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um das weitere Vorgehen zu besprechen. 

Wer unterschreibt die Kündigung von Arbeitgeberseite aus?

Die Kündigung muss von mindestens einem kündigungsberechtigten Mitarbeiter unterzeichnet sein. Sollte bspw. lediglich ein Mitarbeiter der Personalabteilung die Kündigung unterzeichnet haben, können Sie die Kündigung ggf. nach § 174 BGB unmittelbar zurückweisen. Im Fall einer grundsätzlich berechtigten fristlosen Kündigung kann eine solche Zurückweisung unter Umständen dazu führen, dass der Arbeitgeber den eigentlich vorhandenen Kündigungsgrund nicht mehr verwenden kann, da die Zweiwochenfrist nach der Zurückweisung verstrichen ist. Wenn Sie also Zweifel an der Kündigungsberechtigung haben, lohnt es sich, die taktische Vorgehensweise zu besprechen. 

Meine Kündigung erfolgte ohne Gründe, geht das?

Ja, der Arbeitgeber muss eine Kündigung nicht begründen; dies ist auch aus Arbeitgebersicht ratsam. In einem später folgenden Prozess muss der Arbeitgeber die Kündigung dann natürlich schon begründen, aber das Kündigungsschreiben muss zunächst keine Gründe enthalten. Sollte ein Betriebsrat vorhanden sein, können die Gründe ggf. über den Betriebsrat erfragt werden. 

Ich bin krank und habe eine Kündigung erhalten, ist das zulässig?

Krankheit schützt vor Kündigung nicht. Selbst wenn Sie zu Hause arbeitsunfähig erkrankt sind, kann Ihnen eine Kündigung zugehen. Problematischer ist, wenn die Kündigung wegen einer Krankheit erfolgt. Dies muss der Arbeitgeber sehr genau begründen können; das ist in der Regel sehr schwer. 

Welche Kündigungsfristen muss der Arbeitgeber beachten?

Im Arbeitsvertrag sind in der Regel auch Kündigungsfristen geregelt. Allerdings können auch in Tarifverträgen Fristen enthalten sein, zudem gibt es in § 622 BGB auch noch gesetzliche Kündigungsfristen. Kurz zusammengefasst lässt sich sagen, dass in der Regel die längste Kündigungsfrist für Sie verbindlich ist. Bsp.: Sie sind seit 16 Jahren angestellt; Ihr Arbeitsvertrag sieht eine Frist von drei Monaten vor. Die gesetzliche Frist beträgt 6 Monate zum Monatsende (Arbeitsverhältnis länger als 15 Jahre = 6 Monate, vgl. § 622 BGB). Dann gelten die 6 Monate.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Wir helfen Ihnen bei Bedarf zunächst auch gerne telefonisch weiter, damit Sie eine Ersteinschätzung erhalten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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