Kündigung von Fitness-Studiovertrag

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Ein immer wiederkehrender Streitpunkt ist die Frage der außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen.

Gegenüber Verbrauchern ist nach dem BGB vorgesehen, dass Laufzeitverträge eine Maximaldauer von 2 Jahren nicht überschreiten dürfen. Dementsprechend legen viele Fitnessstudios ihre Vertragslaufzeit auf eben genau 2 Jahre aus. Der Hintergrund ist relativ einfach, die Betreiber von Fitnessstudios sind darauf angewiesen, dass deren Mitglieder nicht sporadisch wechseln und insbesondere nicht kurzfristig, etwa über die Sommermonate, den Vertrag kündigen.

Es stellt sich in verschiedenen Konstellationen aber immer wieder die Frage, unter welchen Bedingungen einem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht eines längerfristigen Fitness- Studiovertrags zustehen kann. Bei einer die Nutzung des Studios ausschließenden Erkrankung oder aber auch bei einer Schwangerschaft besteht für den Kunden in der Regel ein Sonderkündigungsrecht.

Kürzlich hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob auch bei einem Wohnsitzwechsel ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Geklagt hatte ein Soldat, welcher zu einem anderen Standort abkommandiert wurde und aus diesem Grunde seinen Fitness-Studiovertrag kündigte. Der BGH entschied, dass ein Wohnsitzwechsel grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness- Studiovertrags darstellt. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel (sei er auch berufs- oder familienbedingt) liegen in der Regel in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar. Nach Ansicht der BGH-Richter liegen besondere Umstände, die die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, nicht vor.

(BGH-Urteil vom 04.02.2016, Aktenzeichen XII ZR 62/15)

Fazit:

Im Ergebnis bleibt es dabei, dass man nur in Ausnahmefällen einen Fitness- Studiovertrag außerordentlich kündigen kann.

Insofern sollte man bereits bei Abschluss des Vertrages auch das „Kleingedruckte“ durchlesen und sich darüber im Klaren sein, dass der Vertrag für die Mindestvertragslaufzeit zu erfüllen ist. Das bedeutet für den Kunden, er muss die Studiobeiträge bezahlen und zwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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