Schuldenfrei in drei Jahren. Auch bei einer Verbraucherinsolvenz.

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Nach den öffentlichen Statistiken steigen zum einen die Vermögen der Deutschen Bundesbürger, zum anderen wird aber die Anzahl der überschuldeten Haushalte und Personen ebenfalls immer größer. Dabei besteht schon seit Jahren die Möglichkeit die eigenen Schulden im Rahmen einer Schuldenregulierung oder Insolvenz „in den Griff zu bekommen“.

Nicht nur Unternehmer und Selbstständige können ein Insolvenzverfahren durchführen, auch Verbrauchern (also Privatpersonen) steht diese Möglichkeit offen. Bevor allerdings Verbraucher einen gerichtlichen Insolvenzantrag stellen, müssen diese eine sogenannte außergerichtliche Schuldenregulierung mithilfe eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle durchführen. Anderenfalls kann ein Verbraucher keinen Insolvenzantrag stellen. Dies hat für Verbraucher den Vorteil, falls die außergerichtliche Schuldenregulierung erfolgreich ist, dass Sie ebenso wie im gerichtlichen Insolvenzverfahren nach 3 Jahren schuldenfrei sind, allerdings kein gerichtliches Insolvenzverfahren durchgeführt werden muss. Scheitert die Schuldenregulierung kann der Verbraucher mit einer Bescheinigung eines Anwalts, Steuerberaters oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle Insolvenzantrag bei Gericht stellen.

Viele scheuen jedoch den ersten Schritt und leben stattdessen jahrelang mit Schulden, welche man bei objektiver Betrachtung gar nicht in der Lage ist zurückzuzahlen. Die Ursachen für eine Überschuldung sind vielfältig, liegen im Ergebnis aber selten an einem bösen Willen der Betroffenen. Vielfach sind unvorhergesehene Ereignisse wie der Verlust des Arbeitsplatzes, Kurzarbeit, Krankheit oder auch eine Ehescheidung Grund für die Überschuldung. Alleine die Schuldensituation ist für manche bereits so belastend, dass diese gesundheitliche Probleme entwickeln.

Bisher dauerte das gerichtliche Insolvenzverfahren bis zum Abschluss, also der sogenannten Restschuldbefreiung, sechs Jahre. Nunmehr hat der Deutsche Bundestag Ende 2020 beschlossen, dass alle Insolvenzverfahren nur noch eine Laufzeit von drei Jahren bis zur Restschuldbefreiung haben. Diese Regelung gilt sogar rückwirkend für alle Insolvenzverfahren, welche ab dem 1.10.2020 beantragt wurden.

Es besteht damit nun für jedermann die Chance seine Schulden in den Griff zu bekommen und zwar in einem überschaubaren Zeitraum von drei Jahren. Diese Regelung gilt für Verbraucher, ebenso wie für Unternehmer und Selbstständige. Verbraucher müssen lediglich, wie bisher, bevor sie einen gerichtlichen Insolvenzantrag stellen, einen außergerichtlichen Einigungsversuch (außergerichtliche Schuldenregulierung) unternehmen. Erhält man nach drei Jahren die gerichtliche Restschuldbefreiung kann man wirtschaftlich neu starten und muss insbesondere nicht mehr mit Mahnungen, Kontopfändungen oder dem Besuch eines Gerichtsvollziehers rechnen.

Zu berücksichtigen ist, dass diese neue gesetzliche Regelung für Verbraucher zunächst einmal befristet ist bis zum 30.06.2024. Das bedeutet, es ist möglich, dass für Verbraucher die erst nach dem 30.06.2024 einen Insolvenzantrag stellen, die Dauer des Insolvenzverfahrens sich wieder auf sechs Jahre erhöht. Insofern ist insbesondere Verbrauchern zu empfehlen im Falle einer Überschuldung nicht weiter abzuwarten.

Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne.

Foto(s): Oliver Keller

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