Kündigung wegen ehrverletzender Äußerung

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Wer kennt es nicht – an der Arbeit waren einige Kollegen wieder besonders nervig und am Abend muss man sich abreagieren? So auch in diesem Fall, über den das Landesarbeitsgericht (Urteil vom 19.12.2022 15 Sa 286/22) zu entscheiden hatte.  


Sachverhalt  

Der Arbeitnehmer war Mitglied einer WhatsApp Gruppe, bestehend aus ihm und weiteren Kollegen. Die Gruppenmitglieder sind langjährige Freunde, die für die Kommunikation ihre privaten Smartphones nutzen, um Nachrichten über den Messengerdienst WhatsApp nutzen. 

Eines der Mitglieder zeigt diesen Chatverlauf bei einem Gespräch einem Vorgesetzten. Dieser kopierte den Verlauf auf sein eigenes Smartphone und berichtete seinerseits dem Personalleiter vom Bestehen der Gruppe und dessen Inhalt. Dieser umfasst sexistische und rassistische Äußerungen gegenüber Unternehmen und Mitarbeitern. 

Diese Äußerungen nahm das Unternehmen zum Anlass und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich.  


Entscheidung  

Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Zwar dürfen die Chatverläufe im Prozess genutzt werden, sie stellen aber keinen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung dar.  

Die Chatverläufe dürfen verwendet werden, weil sie keinem Beweisverwertungsgebot unterliegen. Die Erlangung der Chats war rechtswidrig und greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Aber das Unternehmen hat das nicht zu vertreten, vielmehr sind diese Daten ohne ihr Zutun in den Besitz gelangt.  

Äußerungen wie: „Drecksladen“, „einzustecken was geht“ oder „die Covidioten (…) vergast werden sollten“ sind grundsätzlich auch geeignet, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Denn die Beleidigungen können einen wichtigen Grund darstellen, die das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.  

Aber eben nicht, wenn die in einem besonderen Vertrauensverhältnis getätigt wurden. Die Äußerungen wurden nicht in einem Chat, der die ganze Belegschaft umfasst getätigt, sondern in einer kleinen Gruppe enger Freunde. Ehrverletzende Äußerungen sind in diesem Kontext durch das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit geschützt.  

Als Kündigungsgrund im Rahmen einer ordentlichen personenbedingten Kündigung können die Äußerungen erst recht nicht genügen.  


Fazit  

Äußerungen in privaten Chatgruppen genießen als Ausdruck der Persönlichkeit verfassungsrechtlichen Schutz. Dieser geht dem Schutz des durch die Äußerung Betroffenen vor, wenn der Äußernde auf die Wahrung der Vertraulichkeit vertrauen durfte. Auch das schriftliche Festhalten kann hier keinen Unterscheid machen.  

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