Kündigung wegen privaten Surfens im Internet

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Exzessives Surfen im Internet rechtfertigt die außerordentliche Kündigung

Jeder Arbeitnehmer mit Internetzugang kennt es, dass man in den Pausen oder wenn man gerade im geistigen Leerlauf ist, mal kurz auf Spiegel Online, Amazon oder Urlaubs-Reisen.de surft. Dies ist jedoch gefährlich, wie ein Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016 (Az.: 5 Sa 657/15) wieder einmal verdeutlicht.

Im verhandelten Fall ging es um nicht weniger als 14.349 private Seitenaufrufe eines Arbeitnehmers innerhalb von nur 30 Arbeitstagen. Knapp 40 Stunden Arbeitszeit verbrachte der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum mit dem privaten Surfen an seinem Arbeitsplatz. Darunter auch das Surfen auf Seiten mit pornographischen Inhalt. Für das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war diese Nutzung zu „exzessiv“, auch wenn dem Mitarbeiter die private Nutzung des Internets in den Mittagspausen gestattet war. Daher entschied das Gericht: Die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers sei berechtigt gewesen.

Bei der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletze der Arbeitnehmer nach der Auffassung der Richter grundsätzlich seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Das private Surfen dürfe nämlich die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Je mehr Zeit der Arbeitnehmer aber privat surfe, desto schwerer wiege die Pflichtverletzung. Das gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung arbeitsvertraglich innerhalb der Arbeitspausen erlaubt hätte.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Bei dem Arbeitnehmer und Kläger war aufgefallen, dass ein sehr hohes Datenvolumen aus dem Internet anfiel. Aufgrund dessen bot ihm sein Arbeitgeber zuerst einen Aufhebungsvertrag an und stellte ihn mit sofortiger Wirkung frei. Der Arbeitnehmer lehnte den Aufhebungsvertrag jedoch ab, worauf der Arbeitgeber ihm außerordentlich kündigte.

Arbeitgeber darf Browserverlauf überprüfen

Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein mit dem Hinweis, dass er den PC auch für private Zwecke nutzte, jedoch enthalte sein Arbeitsvertrag kein generelles Verbot der privaten Internetnutzung. Außerdem sei das möglicherweise bestehende Verbot der privaten PC-Nutzung im Unternehmen de facto nie gelebt worden, sondern seitens der Vorgesetzten ignoriert worden. Es läge somit eine sog. betriebliche Übung der Hinnahme privaten Surfens vor.

Der beklagte Arbeitgeber hielt dagegen, dass die private Nutzung des Internets ohne Ausnahme untersagt sei, wie es in einer internen IT-Nutzerrichtlinie auch geregelt worden sei. Zum Beweis der privaten Nutzung legte es dem Gericht die Browserprotokolle des Arbeitnehmers der letzten 2 Monate vor. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer, da er in der Speicherung der Daten des Browserverlaufs einen Verstoß gegen seine Persönlichkeitsrechte sah und er die vorgelegten Protokolle aufgrund eines Beweisverwertungsverbotes nicht als Beweis zugelassen wissen wollte.

Dies sah das Gericht anders und ließ die Protokolle als Beweismittel zu. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube gem. § 32 BDSG die Speicherung und Auswertung der Verlaufsdaten in der Chronik eines Internetbrowsers – auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers – um mögliche Missbräuche aufzudecken.

Vorherige Abmahnung war nicht notwendig

Darüber hinaus hielt das Gericht auch eine vorherige Abmahnung nicht für notwendig. Der Grund läge darin, dass die private Nutzung über einen so langen Zeitraum dermaßen exzessiv gewesen sei, dass dem Arbeitgeber die weitere Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar gewesen sei. Dem Arbeitnehmer hätte bei einer derartig exzessiven privaten Nutzung des Internets die Schwere seiner Arbeitsvertragspflichtverletzung klar sein müssen, sodass eine Abmahnung nicht notwendig gewesen sei.

Fazit: Dieses Urteil zeigt wieder einmal die Gefahr für Kündigungen aufgrund der privaten Nutzung des Internets. Zwar scheint die Internetnutzung des Arbeitnehmers hier tatsächlich exzessiv und damit die Kündigung gerechtfertigt zu sein, jedoch zeigt die Lebenserfahrung, dass Internetsurfen nur dann als Kündigungsgrund seitens des Arbeitgebers herangezogen wird, wenn man den Arbeitnehmer sowieso aus anderen Gründen hatte loswerden wollen.

Hier bietet das Urteil Arbeitgebern sehr viele Möglichkeiten. So war der Arbeitnehmer des o. g. Urteils 16 Jahre im Betrieb angestellt gewesen. Gleichwohl reichte nach Ansicht des Gerichtes eine exzessive Internetnutzung von 2 Monaten aus, um eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. Dieses Urteil zeigt, dass jeder Arbeitnehmer, der aus welchen Gründen auch immer auf die Abschussliste seines Arbeitnehmers geraten ist, auch bei der im Betrieb ansonsten und bisher geduldeten Internetnutzung sehr vorsichtig sein sollte und die private Internetnutzung als Angriffspunkt vermeiden sollte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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