Kündigungsbutton ab dem 1.7.2022

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Kündigungsbutton kommt

Der „Kündigungsbutton“ soll ab dem 01.07.2022 verpflichtend für nahezu jegliche dauernde Schuldverhältnisse gelten. Dies folgt aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge. Doch was bedeutet das für die Praxis?

Für online abgeschlossene Verträge gilt ab dem 01.07.2022: Unternehmer*innen müssen auf ihren Plattformen Verbraucher*innen die Möglichkeit bieten, abgeschlossene Verträge unkompliziert und mit nur einem Klick wieder zu kündigen. Dabei wird vor allem auf für Verbraucher*innen lauernde Kostenfallen durch häufig undurchsichtige und schnell abgeschlossene Online-Verträge reagiert. Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, dass der zu kündigende Vertrag auch über eine Website im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurde, sondern lediglich darauf, dass der/die Unternehmer*in diese Form des Vertragsschlusses zur Verfügung stellt.

Der sogenannte „Kündigungsbutton“ muss für Verbraucher*innen, die einen auf Dauer angelegten Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen haben, auf der Website des/der Unternehmer*in eingebettet werden. Mit einem Klick auf diesen Button sollte sodann eine Weiterleitung auf eine Bestätigungsseite erfolgen, auf der Verbraucher*innen Angaben zur Kündigung machen können, wobei hierfür ebenfalls eine Bestätigung erfolgen sollte.

Nach Abschluss der Kündigung über den „Kündigungsbutton“ muss den Verbraucher*innen die Möglichkeit geboten werden, die abgegebene Kündigungserklärung zu speichern.

Der/Die Unternehmer*in muss dem/r Verbraucher*in schlussendlich eine Kündigungsbestätigung in Textform, beispielsweise per E-Mail, übersenden.

Eröffnet ein/e Unternehmer seinen Kund*innen nicht die Möglichkeit, einen geschlossenen Vertrag unkompliziert über eine Art „Kündigungsbutton“ wieder zu beenden, so kann der/ die Verbraucher*in den geschlossenen Vertrag jederzeit und ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist wieder kündigen. Diese neue Vorschrift gilt nicht nur für ab dem 01.07.2022 geschlossene Verträge, sondern auch für Altverträge. Somit lohnt es sich, bereits zeitnah angebotene Vertragstypen sowie die eigene Website überprüfen zu lassen.

Foto(s): Ulrike Schmidt-Fleischer

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Notarin Ulrike Schmidt-Fleischer

Beiträge zum Thema