Kündigungsschutzklage und neues Arbeitsverhältnis

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Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage sind Arbeitnehmer oft daran interessiert, sich um ein neues Arbeitsverhältnis zu bemühen. Dies ist auch sinnvoll, wenn z. B. aufgrund von Beweisproblemen nicht sicher ist, ob der Kündigungsrechtsstreit gewonnen werden kann. Im Falle des Scheiterns mit der Kündigungsschutzklage würde dann das neue Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehen. Es fragt sich deshalb, welche Auswirkungen ein solches neues Arbeitsverhältnis auf den Kündigungsschutzprozess und auf das umstrittene Arbeitsverhältnis hat.

I. Keine Auswirkung des neuen Arbeitsverhältnisses auf den Kündigungsprozess

Durch das neue Arbeitsverhältnis entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Kündigungsschutzklage. Der Kündigungsschutzprozess wird also fortgesetzt.

II. Zwei Arbeitsverhältnisse nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess

Ist der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen und gewinnt er den Kündigungsschutzprozess über das umstrittene Arbeitsverhältnis, steht nach diesem gewonnenen Kündigungsschutzprozess fest, dass der Arbeitnehmer sich seit Abschluss des neuen Arbeitsvertrags mit dem neuen Arbeitgeber in zwei Arbeitsverhältnissen befindet, nämlich in dem streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis, welches von der Kündigungsschutzklage betroffen ist und in dem neu eingegangenen Arbeitsverhältnis.

III. Sonderkündigungsrecht

In diesem Falle besteht für den Arbeitnehmer nach § 12 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Möglichkeit, das Problem mit einem Sonderkündigungsrecht zu lösen. Der Arbeitnehmer kann nämlich binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils die Fortsetzung des bis dahin umstrittenen Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem alten Arbeitgeber verweigern. Es reicht aus, wenn das entsprechende Schreiben innerhalb der 1-Wochen-Frist zur Post gegeben wird. In dem Zeitpunkt, in dem die schriftliche Erklärung beim Arbeitgeber eingeht, erlischt das bis dahin umstrittene Arbeitsverhältnis.

Voraussetzung für das Sonderkündigungsrecht ist jedoch, dass der neue Arbeitsvertrag nach Zugang der mit der Kündigungsschutzklage angegriffenen Kündigung und vor Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess abgeschlossen worden ist. Wird das neue Arbeitsverhältnis erst nach Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess eingegangen, muss das alte Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen gekündigt werden.

IV. Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses

Möchte der Arbeitnehmer nach dem gewonnenen Kündigungsschutzprozess jedoch das alte Arbeitsverhältnis fortsetzen, kann er das neue Arbeitsverhältnis nur ordentlich mit der entsprechenden Frist kündigen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des neuen Arbeitsverhältnisses muss er dieses neue Arbeitsverhältnis erfüllen. Er kann also in das alte Arbeitsverhältnis erst nach Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses zurückkehren. Zu beachten ist jedoch, dass der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der das neue Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat und nun das alte Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Kündigungsrechtsstreits nicht sofort wieder erfüllen kann, nicht wegen Arbeitsverweigerung kündigen kann.

V. Arbeitslohn im alten Arbeitsverhältnis

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich den Arbeitslohn für den Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses an den Arbeitnehmer zahlen, wenn sich herausstellt, dass die angegriffene Kündigung unwirksam war. Es handelt sich hierbei um den sogenannten Annahmeverzugslohn. Hierfür ist es nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nach der Kündigung nochmals ausdrücklich anbietet. Der Arbeitgeber hat mit seiner Kündigung zum Ausdruck gebracht, dass er den gekündigten Arbeitnehmer eben nicht weiter beschäftigen und ihm keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen wird.

Allerdings muss sich der Arbeitnehmer den Arbeitslohn, den er in seinem neuen Arbeitsverhältnis erhalten hat, auf den Annahmeverzugslohn gegenüber seinem ursprünglichen Arbeitgeber anrechnen lassen. Rechnerisch wird also der Lohn aus dem neuen Arbeitsverhältnis vom Annahmeverzugslohn des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses abgezogen. Es besteht demzufolge kein Annahmeverzugslohn mehr, wenn der Arbeitnehmer im neuen Arbeitsverhältnis genauso viel oder mehr als im ursprünglichen Arbeitsverhältnis verdient.

Nicht zu vergessen ist, dass auch Ansprüche auf Sozialleistungen, die der Arbeitnehmer eventuell erlangt, auf den Annahmeverzugslohn verrechnet werden, da diese Ansprüche in Höhe der Leistung auf die Sozialleistungsträger übergehen.

VI. Wettbewerbsverbot

Bei der Wahl des neuen Arbeitgebers während des Kündigungsschutzprozesses sollte der Arbeitnehmer bedenken, dass er weiter der Treuepflicht im Arbeitsverhältnis zu seinem ursprünglichen Arbeitgeber unterliegt und deshalb nicht in einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers ein Arbeitsverhältnis begründen sollte. Da das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot schon aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses entsteht, ist eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag nicht erforderlich. Zu beachten ist auch, dass bei Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den ursprünglichen Arbeitgeber in Betracht kommt.

In jedem Falle sollte sich der Arbeitnehmer von seinem Rechtsanwalt während des Kündigungsprozesses zu einem gewünschten neuen Arbeitsverhältnis beraten lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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