Kürzung der Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit

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Das Bundesarbeitsgericht hat heute brandaktuell entschieden:

In Zeiten von Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null reduziert, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anteilig kürzen

Damit führte das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung fort, nach der der Arbeitgeber in Zeiten ohne Arbeitspflicht den Urlaub von Beschäftigten anteilig kürzen kann. Eine solche Kürzungsmöglichkeit ist zum Beispiel auch in der Elternzeit möglich gem. § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). 

Das Bundesarbeitsgericht entschied heute in einem Parallelverfahren ebenfalls, dass dies auch gilt, wenn Kurzarbeit  aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt wurde.

Auch unionsrechtlich dürfte diese Entscheidung nicht zu beanstanden sein!

Allerdings bleibt anzumerken, dass eine Kürzung der Urlaubsansprüche nur dann rechtswirksam sein dürfte, wenn zuvor auch die Anordnung der Kurzarbeit wirksam war. Die hieran gestellten Anforderungen sind allerdings hoch. So konnten wir in der Vergangenheit bereits erfolgreich für unsere Mandanten Differenzzahlungen zwischen Kurzarbeitergeld und vertraglich vereinbartem Gehalt gerichtlich geltend machen, wenn die Anordnung der Kurzarbeit fehlerhaft erfolgte.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, rechtlich prüfen zu lassen, ob im konkreten Fall die Kurzarbeit wirksam angeordnet wurde!

Bei Fragen hierzu und weiteren arbeitsrechtlichen Problemen wenden Sie sich gerne an uns! Sie finden uns mitten in Lingen - wir sind aber auch per Email, telefonisch oder per Videotelefonie nach vorheriger Terminabsprache für Sie erreichbar. 

Sabrina Lindwehr
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Kanzlei Lindwehr
Münsteraner Straße 2
49809 Lingen (Ems)

Tel.: 0591 - 31 96 29 00
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