Kurzarbeit 2022

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Geregelt ist Kurzarbeit grundsätzlich in den §§ 95 ff. SGB III. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden einige Sonderregelungen eingeführt. Lesen Sie hier, welche Regelungen zum Jahresende 2021 auslaufen und welche im Jahr 2022 fortgelten.

Zugang zur Kurzarbeit

Bis zum 31.12.2021 gelten folgende Sonderregelungen für den erleichterten Zugang (KugV), die bis zum 31.03.2022 verlängert werden sollen (KugverlV, vom Bundeskabinett verabschiedet am 24.11.2021 beschlossen wurde):

  • Es genügt, wenn mindestens 10% der Beschäftigten (statt ein Drittel) einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) wird verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer (Beschäftigte in Zeitarbeit) erhalten Kurzarbeitergeld.

Höhe des KUG

Das KUG beträgt grundsätzlich 60% (bzw. 67% mit Kind) des ausgefallenen Netto-Entgelts. Nach § 421c Abs. 2 SGB III beträgt das KUG bis zum 31.12.2021 

  • für Arbeitnehmer mit Kind ab dem 4. Bezugsmonat 77% und ab dem 7. Bezugsmonat 87%,
  • für die übrigen Arbeitnehmer ab dem 4. Bezugsmonat 70% und ab dem 7. Bezugsmonat 80%

der Nettoentgeltdifferenz, wenn 

  • der Anspruch auf KUG bis zum 31.03.2021 entstanden ist und 
  • die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt mind. 50% beträgt. 

Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.

Sozialabgaben und Steuern bei KUG

Die Sozialabgaben richten sich nach dem Arbeitsentgelt, das durch Kurzarbeit wegfällt (fiktives Arbeitsentgelt). Der Arbeitgeber trägt sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Die Beiträge werden ihm aber von der Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2021 in voller Höhe erstattet (KugV). Die Erstattung soll bis zum 31.03.2022 fortbestehen, aber nur in Höhe von 50% (KugverlV). Das KUG ist grundsätzlich steuerfrei.

Der Arbeitgeber kann das KUG der Mitarbeiter aufstocken, also einen Zuschuss zahlen. Dazu ist er u.U. laut Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung verpflichtet. Der Zuschuss ist sozialabgabenfrei, sofern Zuschuss und KUG zusammen nicht 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigen. Das gilt unbefristet. Der Zuschuss ist vorübergehend steuerfrei für Lohnzahlungszeiträume zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2021.

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer für das KUG beträgt grundsätzlich 12 Monate. Sie ist für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf KUG bis zum 31.12.2020 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert worden (2. KugBeV). Sie soll für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf KUG bis zum 31.03.2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.03.2022, verlängert werden (KugverlV).

Hinzuverdienst

Bis zum 31.12.2021 wird der Hinzuverdienst aus dem neuen Nebenjob während der Kurzarbeit nicht angerechnet, wenn es sich um einen 450 €-Job handelt, vgl. § 421c Abs. 1 SGB III. Anrechnungsfrei ist grundsätzlich eine Nebentätigkeit, die schon vor der Kurzarbeit bestand (Rückschluss aus § 106 Abs. 3 SGB III).

Berufliche Weiterbildung

Die berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit wird bis zum 31.07.2023 gefördert (§ 106a SGB III). Unter bestimmten Voraussetzungen werden dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge zu 50% erstattet (sofern diese nicht schon anderweitig erstattet werden, siehe oben) und die Lehrgangskosten. 

Vertrag oder Betriebsvereinbarung

Wenn Sie auf dieser Basis Kurzarbeit einführen wollen / müssen, ist zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies zulässt. Notfalls ist eine neue Vereinbarung zu schließen. Gern unterstütze ich Sie bei der Prüfung vorhandener Regelungen oder bei der Ausgestaltung einer neuen Regelung.


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