Beerdigungskosten

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Die Kosten der Beerdigung trägt,

  • wer als Erbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist,
  • wer gegenüber dem Verstorbenen zu Unterhalt verpflichtet war,
  • wer gemäß dem Bestattungsgesetz zur Bestattung verpflichtet ist.

Die Ausschlagung der Erbschaft verhindert nicht, dass man für die Kosten in Anspruch genommen wird. Was man dann tun kann, wenn man selbst nicht genug Geld hat oder die Kosten aus anderen Gründen nicht tragen will, lesen Sie hier.

Der Erbe

Die Kosten der (standesgemäßen) Beerdigung hat an erster Stelle der Erbe oder die Erbengemeinschaft zu tragen (§ 1968 BGB). Ist der Nachlass nicht werthaltig, werden die Erben die Erbschaft ausschlagen. Wenn alle Erben ausgeschlagen haben, wird letztlich der Fiskus Erbe.

Der Unterhaltspflichtige

Wer ausgeschlagen hat, kann trotzdem in Anspruch genommen werden, nämlich aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser (§ 1615 Abs. 2 BGB). Unterhaltspflichtig sind die Ehegatten untereinander  (§§ 1360, 1360a BGB) oder Eltern und Kinder untereinander (Verwandte in gerader Linie, § 1601 BGB). Daher muss der längerlebende Ehegatte oder das Kind die Bestattungskosten zahlen. Der Aufwand richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen. 

Der Unterhaltspflichtige muss die Kosten aber nur tragen, sofern der eigene Unterhalt nicht gefährdet ist. 

Hat er die Kosten bezahlt, erlangt er einen Ersatzanspruch gegen den/die Erben (im Zweifel gegen den Fiskus, siehe oben). Ist der Nachlass nicht werthaltig, geht der Ersatzanspruch ins Leere. Hat dagegen der Erbe die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln bezahlt, weil der Nachlass nicht reichte, kann er Erstattung von dem Unterhaltspflichtigen verlangen.

Der Bestattungspflichtige

Trotz der Ausschlagung besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die Beerdigung zu organisieren und die Kosten zu übernehmen. § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW regelt die Bestattungspflicht wie folgt:

„Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge 

  • Ehegatten, 
  • Lebenspartner, 
  • volljährige Kinder, 
  • Eltern, 
  • volljährige Geschwister, 
  • Großeltern und 
  • volljährige Enkelkinder 

(Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.“

Sollte die Gemeinde die Beisetzung bereits organisiert und bezahlt haben, kann sie die Kosten für diese Ersatzvornahme von den genannten Personen - in dieser Reihenfolge -  zurückverlangen. Dabei darf aber nur ein notwendiger Mindestaufwand in Rechnung gestellt werden (z.B. günstigere Feuerbestattung, OVG NRW, Beschluss vom 02.02.1996, 19 A 3802/95). 

Die Erstattungspflicht entfällt bei unbilliger Härte. Der Bestattungspflichtige kann dabei aber nicht einwenden, er verfüge über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen. In einem solchen Fall kann er nämlich nach § 74 SGB XII die Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger beantragen (OVG NRW, Urteil vom 25.06.2015, 19 A 488/13). Dieser übernimmt die Kosten einer einfachen Bestattung (Sozialbestattung), soweit diese für den Bestattungspflichtigen unzumutbar sind. Das ist anzunehmen, wenn bei ihm die Voraussetzungen für ALG II / Hartz IV vorliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2016 – L 7 SO 81/15) oder für Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Für den Antrag muss der Antragsteller u.a. sein Gehalt und Vermögen nachweisen (ggf. auch das Gehalt und Vermögen anderer Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft). Aber auch, wenn genug Einkommen und Vermögen vorhanden ist, können die Umstände des Einzelfalls dafür sprechen, dass die Beerdigungskosten unzumutbar sind. Insofern unterscheidet sich der Anspruch nach § 74 SGB XII von anderen Sozialleistungen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Verstorbenen ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Zumutbarkeit, d.h. desto eher muss der Bestattungspflichtige die Kosten selbst tragen. Umgekehrt können aber zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen, so dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen muss (BSG, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R –). Der Bestattungspflichtige muss die Kosten z.B. dann nicht übernehmen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten seinerseits seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Bestattungspflichtigen gröblich verletzt hat (OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2021 – 19 E 145/20: Vorenthaltener Kindesunterhalt in Höhe von 32.879,49 €).

Hat ein Bestattungsunternehmer (oder ein sonstiger Dritter) die Bestattung aus eigenem Antrieb durchgeführt, hat er einen Anspruch gegen den Bestattungspflichtigen nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB  (LSG NRW, Beschluss vom 06.05.2020, L 9 SO 435/19 B) . Ist der Bestattungspflichtige nicht leistungsfähig, beschränkt sich der Anspruch auf die Kosten für eine einfache Bestattung nach § 74 SGB XII (BGH, Urteil vom 17.11.2011 – III ZR 53/11).


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