Kurzarbeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs

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Kurzarbeit ist ein probates Mittel für Arbeitgeber, wirtschaftlichen Notlagen zu begegnen. Gerade während der aktuellen Corona-Pandemie wurde und wird von diesem Mittel vielfach Gebrauch gemacht. Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Was passiert mit dem Urlaubsanspruch? Kann der  Urlaubsanspruch infolge der Kurzarbeit gekürzt werden kann.

Rechtsprechung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 08.11.2012 – C-229/11 und C-230/11, dass bei einer Kurzarbeit „Null“ der Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer anteilig gekürzt werden kann. Nach Ansicht des EuGH seien Mitarbeiter in Kurzarbeit mit Teilzeitbeschäftigten vergleichbar (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22.04.2010 – C-486/08). Der EuGH hielt eine Regelung in einem Sozialplan, wonach der Urlaubsanspruch anteilig zur Arbeitszeitverringerung infolge der Kurzarbeit gekürzt werde, für europarechtskonform.

Deutsches Arbeitsrecht

Die Entscheidung betrifft zunächst „nur“ das europäische Recht. Ob im deutschen Arbeitsrecht eine vollständige Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit „Null“ zulässig, wurde bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Die juristische Literatur befürwortet eine Kürzung des Urlaubsanspruchs in Zeiten von Kurzarbeit. Dies soll für Zeiten gelten, in denen die Arbeitnehmer also gar nicht arbeiten (sog. Kurzarbeit "Null"), sowie in den Fällen, in denen die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage reduziert wird. Während im ersten Fall der Urlaubsanspruch für ganze Monate vollständig gekürzt werden kann, soll im zweiten Fall eine anteilige Kürzung, ähnlich wie bei Teilzeitbeschäftigten, möglich sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass von der Kürzung nur der - während der Kurzarbeit entstehende und entstandene Urlaubsanspruch erfasst ist.

Ungeklärt ist auch, ob die Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Kurzarbeit automatisch eintritt oder ob es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien bedarf.

Berechnung des gekürzten Urlaubsabspruchs

Bei der Berechnung gilt: Für die Zeit bis zur Kurzarbeit ist der Urlaub auf Basis der Vollzeittätigkeit zu berechnen, während der Kurzarbeit erfolgt eine Kürzung - entweder anteilig oder für gesamte Monate. Für Zeiten nach Ende der Kurzarbeit erfolgt die Berechnung wieder auf Basis der Vollzeitbeschäftigung.

Praxishinweis

Bis das BAG die Rechtslage geklärt hat, könnten in den Vereinbarungen über die Einführung der Kurzarbeit, also z.B. in Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder Arbeitsvertragsnachträgen, vorsorglich eine anteilige Kürzung (ggf. bis auf Null) des Urlaubsanspruchs für die Zeiten der Kurzarbeit regeln. Etwaige entgegenstehende Tarifverträge wären zu berücksichtigen. Geregelt werden könnte auch, ob nur der gesetzliche Mindesturlaub oder auch etwaiger vertraglicher Zusatzurlaub gekürzt wird.


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