Kurzarbeit wegen Corona – muss eine Anrechnung auf den Jahresurlaub erfolgen?

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Urlaubsabbau vor Kurzarbeit?

Durch Kurzarbeit soll der Abbau von Arbeitsplätzen verhindert werden. Voraussetzung für die Anmeldung von Kurzarbeit ist u.a. dass der Arbeitgeber alles getan hat, um einen Arbeitsausfall im Betrieb zu vermeiden. Dazu müssen zunächst Zeitguthaben, Überstunden und Resturlaub aus dem Vorjahr abgebaut werden. 


Resturlaub aus Vorjahr

Bestehen noch Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr, so  sind zwei unterschiedliche Fälle zu unterscheiden:

  1. Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung möglich:
    Wenn noch übertragbare Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. D.h., der Arbeitgeber muss mit Arbeitnehmern, die noch Resturlaubsansprüche haben, die bisher unverplant sind, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer gehen aber vor.
  2. Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung oder wegen Fehlens einer solchen Regelung nicht möglich:
    Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.


Was gilt für den Urlaub aus dem aktuellen Jahr?

Die Bundesagentur für Arbeit verlangte aufgrund der Coronapandemie bis zum 31.12.2020 nicht, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden.

Dies ändert sich 2021. Laut der fachlichen Weisung der Arbeitsagentur vom 23.12.2020, muss seit dem 1.1,2021 der Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen.

Liegt bereits eine konkrete Urlausplanung für 2021 vor, z.B. durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder Betriebsferien, dann ist nicht erforderlich, dass dieser Jahresurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit vorher eingebracht wird. Der Arbeitnehmer kann den Urlaub dann zum geplanten Zeitpunkt nehmen.

Diese Vorgaben wurden von der Bundesagentur für Arbeit nun gegenüber den Arbeitgeberverbänden noch näher präzisiert:

  • Ein Arbeitgeber soll nicht verpflichtet sein, der Agentur für Arbeit im Rahmen der vorläufigen Bewilligung der Kurzarbeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres eine Urlaubsplanung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Die Urlaubsplanung im Betrieb erfolgt wie sonst auch üblich. Muss die Urlaubsplanung in einem Unternehmen stets erst bis vorliegen, so muss die Urlaubsplanung auch erst im März der Agentur für Arbeit vorgelegt werden.
  • Gibt es keine Urlaubsplanung, dann muss der Arbeitgeber erst gegen Ende des Urlaubjahres 2021 den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs, der nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann, bestimmen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, so liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall und somit kein Anspruch auf Kurzarbeit vor.

Fazit:

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber tun gut daran, für 2021 möglichst frühzeitig eine konkrete Urlaubsplanung zu machen.


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