Kurzarbeit wegen Coronavirus – wie funktioniert das?

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Wegen des Coronavirus stehen einige Betriebe vor ganz erheblichen Schwierigkeiten. Zulieferer aus betroffenen Gebieten (z. B. China, Italien) produzieren aktuell nicht, Transportunternehmen liefern nicht, Ansprechpartner sind nicht zu erreichen, Aufträge werden nicht erteilt. Hierdurch verringert sich der Arbeitsanfall teils erheblich, was natürlich mit entsprechenden Umsatzeinbußen einhergeht.

Will das Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen zunächst vermeiden, könnte es sich anbieten, die Einführung von Kurzarbeit in Betracht zu ziehen. Doch was gilt es hierbei zu beachten?

Zunächst muss man sich bewusstmachen, dass die Verkürzung der Arbeitszeit und die damit einhergehende Gehaltskürzung einen Eingriff in die wechselseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitsparteien darstellen.

Der Arbeitgeber ist daher grundsätzlich nicht berechtigt, Kurzarbeit einseitig „anzuordnen“. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag des betroffenen Mitarbeiters den Arbeitgeber zur Anordnung berechtigen.

Fehlt es an einer solchen Berechtigung, muss der Arbeitgeber seine Absicht zur Einführung von Kurzarbeit – egal in welcher Form – mitteilen. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen dem ausdrücklich zustimmen. Arbeiten die Arbeitnehmer einfach entsprechend der Vorgaben des Arbeitgebers kürzer, könnte dies auch als sog. „konkludente“ Zustimmung gewertet werden.

Wurde Kurzarbeit vereinbart, reduziert sich neben der Arbeitszeit in aller Regel auch das Gehalt entsprechend. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber jedoch auf 80 % des eingesparten Gehalts Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Achtung: Aufgrund der aktuellen Situation wird von Koalitionsseite eine Erstattung dieser Beiträge erwogen.

Um den Lohnausfall abzumildern, kann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen. Dieses beträgt 67 % bzw. 60 % der Nettolohndifferenz und wird zunächst vom Arbeitgeber berechnet und an die Mitarbeiter gezahlt. Der Arbeitgeber erhält – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – eine Erstattung von der Agentur für Arbeit.

Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit sind:

  • vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall auf Grund eines unabwendbaren Ereignisses
  • Verringerung der monatlichen Bruttovergütung von min. einem Drittel der Belegschaft um mehr als 10 %

Achtung: Auf Grund der aktuellen Situation wird von Koalitionsseite eine Reduzierung des Anteils der betroffenen Arbeitnehmer auf 10 % erwogen

  • Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des betreffenden Arbeitnehmers
  • Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Wird ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit arbeitsunfähig krank, ist bei Berechnung der Entgeltfortzahlung das gekürzte Gehalt zu berücksichtigen.

Nimmt ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit Urlaub, ermittelt sich das Urlaubsentgelt hingegen nach der „normalen“, ungekürzten Vergütung.

Die Kanzlei Maurer – Kollegen aus Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Arbeitsrechts. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


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