Kurzüberblick zur Entwicklung des Sexualstrafrechts

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Sexualstrafrecht Überblick

Dieser Artikel soll einen Überblick über das Sexualstrafrecht liefern und interessierten einen Einblick in dessen Entwicklungsgeschichte geben.

Die Sexualdelikte lassen sich auf unterschiedliche Art und Weise kategorisieren. Für Ihren Überblick haben wir uns für die folgende Aufteilung der Delikte entschieden:

a) Sexuelle Gewaltdelikte (§§ 177, 178 StGB),

b) Sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176, 176 a, b StGB, damit verwandt die Tatbestände der §§ 174 ff. StGB, sowie § 179 StGB) und

c) Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses (§§ 183, 183 a, 176 Abs. 4 StGB)

Sexualdelikte machen rund 1 % der verfolgten Straftaten aus. Ihr Anteil ist damit zwar gering, allerdings werden sie von den Behörden und der Öffentlichkeit mit einer erhöhten Aufmerksamkeit wahrgenommen.

Innerhalb der Sexualdelikte lässt sich die Verteilung annäherungsweise weiter aufteilen. Die hohe Dunkelziffer bezüglich dieser Delikte beschert solchen Zahlen eine geringe Aussagekraft.

Der Kindesmissbrauch ist mit ca. 1/3 das häufigste Sexualdelikt.

Bei aller Kritik an den jüngsten Reformen und der sozialen und medialen Vorverurteilung von Beschuldigten, so ist anzuerkennen, dass die Zahl der Sexualdelikte sinkt. Im Vergleich zur Mitte des vergangenen Jahrhunderts ist ein Rückgang der Zahlen festzustellen.

Geschichtliche Entwicklung

Den Anfang der rechtspolitischen Befassung und Kodifizierung von Straftaten aus dem Bereich des Sexualstrafrechts lassen sich der sog. Constitutio Criminalis Carolina aus dem Jahr 1532 entnehmen, die durch Kaiser Karl V. erlassen wurde, die bis Ende des 18. Jahrhunderts gültig war. In diesem Werk wurde die „Unzucht“ mit der Todesstrafe geahndet.

Der nächste Schritt der Entwicklung hin zu einem modernen Sexualstrafrecht wurde durch preußische Reformen getätigt. Der rechtspolitische Ansatz sah vor, den Eltern einen besonders ausgeprägten Präventionsauftrag zu erteilen. Sie sollten ihre Kinder zu einem sittsamen Lebenswandel zu erziehen, sie gegen das Laster der Unzucht durch wiederholte lebhafte Vorstellungen der unglücklichen Folgen desselben warnen und sie zu einem sittsamen Leben anweisen.

Es folgte 1806 der Zusammenbruch des Heiligen Römischen Reiches und die französische Besatzung, die u.a. den „code civil“ brachte, beeinflusste das Sexualstrafrecht weiter.

Im Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 war ein Kapitel für Verbrechen gegen die Sittlichkeit enthalten. Ehebruch, Inzest und die Verführung Minderjähriger waren nur einige der Tatbestände.

Die Gründung des Deutschen Reichs nach dessen Ausrufung im Spiegelsaal von Versailles brachten eine weitere Entwicklung des Strafrechts mit sich. Das Reichsstrafgesetzbuchs beinhaltete Straftaten gegen die Sittlichkeit und waren die Grundlage des heutigen Sexualstrafrechts. Dieser weit zurückreichende Ursprung unseres modernen Rechts zeigt, wie wichtig und überfällig die Entkriminalisierung der sexuellen Orientierung gewesen ist. Allgemein hat das Sexualstrafrecht einen wichtigen Anteil daran, die Lebenswirklichkeit innerhalb einer Gesellschaft abzubilden, da es immer ein Abbild der „Sitten“ der jeweiligen Zeit ist. Deswegen muss das Recht in diesem Bereich immer die Gesellschaft im Blick haben und darf gerade nicht starr verweilen.

In den 60er- und 70er- Jahren wurde das Sexualstrafrecht als ein Sammelbegriff für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wahrgenommen. Die „Sitten“ hatten sich geändert und die erkannte Bedeutung der Gleichberechtigung von Mann und Frau hat dazu geführt, dass die sexuelle Selbstbestimmung der Grundgedanke wurde.

 Dieser Grundgedanke hat Dinge entkriminalisiert, die heute niemand unter Strafe stellen würde, hierbei sind insbesondere die Strafbarkeit des Ehebruchs und homosexueller Handlungen zu nennen.

Das heutige Sexualstrafrecht enthält eine Vielzahl an unterschiedlichen Tatbeständen. Schutzgut der Delikte des 13. Abschnittes des StGB ist die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Auch wenn „die Sitten“ der jeweiligen Zeit das Sexualstrafrecht prägen, so soll das Recht selbst keine moralische Wertung treffen.

Sexualstraftaten lassen auf unterschiedliche Weise differenzieren:

- Alter der Verletzten,

- Taten mit oder ohne Körperkontakt und

- Taten mit unmittelbarem oder mit mittelbarem sexuellem Bezug.


Der heute entscheidende Begriff und die Schwierigkeit im Sexualstrafrecht ist der Begriff der „sexuellen Handlung“.

Das bedeutete, dass eine Handlung objektiv einen Sexualbezug aufweisen muss. Sie ist in jedem Fall geschlechtlich, wenn sie Geschlechtsorgane involviert. Der Vorsatz muss sich auf eine solche sexuelle Handlung beziehen, was nicht bedeutet, dass die Erregung das Ziel einer Handlung sein muss.

Es kann also zu einer sexuellen Handlung kommen, die ihrem äußerlichen Anschein nach klar als solche zu benennen ist, ohne dass sie eine „sexuelle Handlung“ im Sinne des Gesetzes darstellt, wenn der Vorsatz die Vornahme einer „sexuellen Handlung“ nicht umfasst.

Das Gesetz versucht diesen wesentlichen Begriff in §184h StGB zu definieren.

Eine Sexuelle Handlung muss demnach „erheblich“ sein und wahrgenommen werden.


Die „Erheblichkeit“ ist hierbei das Einfallstor, welches entgegen aller Bemühungen die Sittlichkeit in das Strafrecht zurückbringt. Sie tritt dort ein, wo eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutbeeinträchtigung zu befürchten ist.

Maßgebliche Kriterien zur Bewertung der Handlung sind ihre Art, Dauer und Intensität. Die Anforderungen sind umso geringer, je jünger die betroffene Person ist.

Das Sexualstrafrecht hat sich im Laufe der Zeit erheblich verändert und wird sich stets im Wandel befinden. Weil diese Materie immer im Fluss ist, sind Richter und Anwälte notwendig, um stets die Grenzen des Rechts festzustellen und auszuloten. Das Sexualstrafrecht unterliegt wie kein anderes Gebiet dem Wandel der Zeit.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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