Landgericht Augsburg, Az.: 021 O 4310/16 – neues Urteil im „Dieselskandal“

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Das Landgericht Augsburg hat kürzlich entschieden, dass einem vom sog. „Dieselskandal“ betroffenen Eigentümer eines Pkw ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, ohne Abzug von Nutzungsersatz, gegen Rückgabe des Pkw zusteht.

Zu dem Ergebnis, dass die Volkswagen AG im „Dieselskandal“ dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, sind in der Vergangenheit bereits mehrere Gerichte gelangt, wobei die Rechtsprechung jedoch bislang uneinheitlich ist. Das Landgericht Augsburg vertritt nunmehr die Auffassung, dass sich der Fahrzeugeigentümer eines vom Dieselskandal betroffenen Pkw keine sog. Nutzungsentschädigung/ Nutzungsersatz „anrechnen“ lassen muss. Dies stellt für Betroffene in den meisten Fällen einen erheblichen finanziellen Vorteil dar.

Im Einzelnen:

I. Bisherige Auffassung in der Rechtsprechung

In zahlreichen Urteilen im sog. „Dieselskandal“ wurde die VW AG bereits dazu verurteilt, den Betroffenen den Kaufpreis abzüglich des sog. Nutzungsersatzes zurückzuzahlen. Nutzungsersatz bedeutet, dass sich der Pkw-Eigentümer den Vorteil anrechnen lassen muss, dass er den Pkw genutzt hat, indem er mit diesem gefahren ist.

II. Berechnung des Nutzungsersatzes

Der Nutzungsersatz wird unter Zugrundelegung der seit Kauf zurückgelegten Kilometer berechnet. Hierbei wird auf die Formel:

Kaufpreis x gefahrene Kilometer / zu erwartende Restlaufleistung des Pkw

zurückgegriffen.

III. Finanzieller Vorteil der Betroffenen

Berücksichtigt man bei der Berechnung des Schadens den Nutzungsersatz, verringert sich der Schadensersatzbetrag meist enorm.

Bei Kauf eines Neuwagens zum Kaufpreis von beispielsweise 40.000,00 € und einer zurückgelegten Strecke von 100.000 km beträgt der Nutzungsersatz, sofern man von einer Gesamtlaufleistung des Pkw von 250.000 km ausgeht, 16.000 €.

  • Einem Fahrzeugeigentümer stünde somit unter Berücksichtigung des Nutzungsersatzes lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages von 24.000,00 € zu.
  • Folgt man hingegen der Auffassung des Landgerichts Augsburg, stünde dem Käufer ein Anspruch in Höhe von 40.000,00 €, also in Höhe des Kaufpreises, zu.

Ein Betroffener hätte somit einen finanziellen Vorteil in Höhe eines Betrages von 16.000,00 € unter Zugrundelegung der Auffassung des LG Augsburg.

Sollten Sie weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal und den Ihnen als Betroffenen zustehenden Rechten haben, können Sie sich gerne jederzeit telefonisch, persönlich oder per E-Mail an mich wenden. 

Sie erhalten eine kostenlose Erstberatung. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir für Sie zugleich die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung im Hinblick auf die Frage, ob diese im Rahmen einer Tätigkeit im „Dieselskandal“ eintrittspflichtig ist, wobei hierdurch für Sie keine Kosten entstehen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage.


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