Landgericht Berlin: Sparkasse Karlsruhe Ettlingen muss Haustürgeschäft rückabwickeln

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Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 11.02.2015 (10 O 238/13) der Sparkasse Karlsruhe Ettlingen einen weiteren Rüffel in Sachen Atlas-Immobilienfonds verpasst. Schon mehrfach haben wir für unsere Mandanten positive Urteile bei diesem Fonds gegenüber der Sparkasse Karlsruhe Ettlingen erstreiten können.

Das Verfahren befindet sich derzeit in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht Berlin, ist also noch nicht rechtskräftig.

In der Sache ging es um einen Haustürwiderruf eines von der Sparkasse angebotenen Darlehensvertrages aus dem Jahre 1998. Das Darlehen sollte zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (Atlas-Fonds Nr. 10) genutzt werden.

Da die damalige Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags allerdings fehlerhaft war und meine Mandantin bei Abschluss der Verträge in einer Haustürsituation „überrumpelt” worden ist, konnte sie den Widerruf im Jahr 2012 noch wirksam ausüben.

Der Fall:

Unsere Mandantin wurde im Januar 1998 von einem Anlageberater der AWD angerufen und gefragt, ob er sie über Möglichkeiten der Altersvorsorge oder Steuerbegünstigung informieren dürfe. Dann sei er wenige Tage später zu ihr in die Wohnung gekommen und habe ausschließlich die streitgegenständliche Kapitalanlage vorgestellt. Wenige Tage später setzte unsere Mandantin bereits ihre Unterschrift unter die Verträge, darunter auch unter die Beitrittserklärung zum Immobilienfonds und unter den Darlehensvertrag.

Die Immobilienfonds-Beteiligung sollte über ein endfälliges Darlehen der Sparkasse Karlsruhe Ettlingen mit einem Nennbetrag von rund 57.000 DM finanziert werden. In der Darlehensvereinbarung ist ein Darlehensgesamtbetrag in Höhe von rund 123.000 DM ausgewiesen.

Im Mai 2012 erklärte unsere Mandantin den Widerruf des Darlehensvertrags. Ihre Begründung: Sie sei im Rahmen einer Haustürsituation überrumpelt worden, zur Unterzeichnung der Beteiligung gedrängt worden und die Widerrufsbelehrung sei verwirrend und somit nicht wirksam.

Dies bestritt die Sparkasse Karlsruhe Ettlingen. Für die Unterzeichnung des Vertrags sei keine Haustürsituation kausal, zudem liege kein verbundenes Geschäft vor und die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Und sowieso sei ein eventuelles Widerrufsrecht zumindest verwirkt.

Das sah das Landgericht Berlin anders. Beide Verträge (also Fondsbeteiligung und die Finanzierung) stellen nach Ansicht des Gerichts ein Verbundgeschäft dar, sie sind als „wirtschaftliche Einheit zu betrachten“. Auch wenn zwischen dem ersten Besuch, also der Haustürsituation, und dem Vertragsschluss eine gewisse Zeit verstrichen ist, geht das Gericht davon aus, dass der Darlehensvertrag unter dem Eindruck der Haustürsituation abgeschlossen wurde. Da die hier erfolgte Widerrufsbelehrung zudem fehlerhaft war, ist der von unserer Mandantin erklärte Widerruf wirksam.

Der Widerruf des Darlehensvertrages hat eine Gesamtrückabwicklung zur Folge, die auch den Anteil am Immobilienfonds betrifft: Unsere Mandantin erhält sämtliche Zinszahlungen auf den Darlehensvertrag zurück, abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen aus dem Fonds, also insgesamt rund € 11.000,-. Sie muss zudem die Darlehensvaluta in Höhe von rund € 30.000,- nicht an die Sparkasse zurückzahlen, sondern nur den Fondsanteil auf die Sparkasse übertragen. Damit ist unsere Mandantin so gestellt, als hätte sie weder den Darlehensvertrag noch den Beitritt zum Immobilienfonds abgeschlossen.


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