Landgericht Bonn hält Widerrufsbelehrung der DSL Bank für falsch!

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Update: Dieser Artikel ist z. T. veraltet. Ob Ihnen bei einem vor oder nach dem 10.06.2010 geschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zustehen könnte, entnehmen Sie bitte dem Rechtstipp-Update „Widerrufsjoker Immobiliendarlehen 2017“ (Update Widerrufsjoker Immobiliendarlehen 2017) oder stellen Sie bei Rechtsanwalt Dr. Schweers direkt eine Anfrage.

Die DSL Bank, ursprünglich selbständig, ist schon vor einigen Jahren in der Deutschen Postbank AG aufgegangen. Die DSL Bank tritt nach außen eigenständig auf und hat sich auf Immobilienfinanzierungen spezialisiert.

Die DSL Bank scheiterte wie andere Banken oft daran, richtige und verständliche Widerrufsbelehrungen zu erteilen. Darlehensnehmer der DSL Bank haben daher gute Chancen, vorzeitig ohne Strafzins bzw. Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen oder zu niedrigeren Zinsen umzuschulden.

So hat das Landgericht Bonn eine Widerrufsbelehrung, die Teil eines Darlehensvertrags aus dem Jahr 2006 war, für unverständlich und gesetzeswidrig befunden. Die Belehrung erhielt den weit verbreiteten falschen und missverständlichen Hinweis zum Fristbeginn („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”), entsprach aber auch nicht dem gesetzlichen Muster. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Belehrung trotz ihrer Mängel rein formal als richtig gegolten. 

Die DSL Bank konnte sich aber nicht erfolgreich auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen, da die Widerrufsbelehrung von dieser an mehreren Stellen erheblich abwich. Eine der abweichenden Stellen ist für Laien leicht zu entdecken: In der Belehrung findet sich der Satz „... schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger ...“. Dieser Satz lautet in dem gesetzlichen Muster anders.

Hier bestehen also gute Chancen für Verbraucher, den Widerruf erfolgreich durchzusetzen. Wer sein Prozesskostenrisiko ganz ausschalten will, kann einen Prozesskostenfinanzierer einbinden. Rechtsanwalt Dr. Schweers arbeitet mit einem Prozesskostenfinanzierer zusammen. Der Mandant muss sich allerdings darauf einstellen, einen Teil des eingeklagten finanziellen Vorteils an den Prozesskostenfinanzierer auszuzahlen. Mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken kann der Verbraucher sein Recht ohnehin abgesichert und mit Nachdruck verfolgen.

Der Gesetzgeber wird den „Widerrufsjoker” für Darlehensverträge abschaffen, die zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Jeder Verbraucher hat nur noch bis einschließlich den 21.06.2016 Zeit, seinen Darlehensvertrag zu widerrufen und die Niedrigzinsphase auszunutzen. Danach ist der Widerruf endgültig nicht mehr möglich.

Der Verfasser prüft gerne Ihre Möglichkeiten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per E-Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie der Verfasser ausdrücklich darauf hin.


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