Landgericht Darmstadt: Rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung bei anonymen Vorwurf des illegalen Aufenthalts

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Gegen eine in Deutschland lebende, freizügigkeitsberechtigte kroatische Staatsangehörige wird eine anonyme Strafanzeige wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes und der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt ihres Lebensgefährten aus Bosnien-Herzegowina gestellt.

Die Polizei nimmt die Ermittlungen auf und beantragt voreilig die richterliche Genehmigung zur Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten. Das zuständige Amtsgericht Offenbach am Main genehmigt die Wohnungsdurchsuchung mindestens ebenso voreilig mit Beschluss vom 13.10.2014. Die Wohnungsdurchsuchung wird durch die zuständige Polizei sodann erst am 16.12.2014 durchgeführt.

Rechtsanwalt Zeljko Grgic erhebt gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde und zeigt auf, dass die infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten hohen Hürden für eine Anordnung der Wohnungsdurchsuchung nicht ansatzweise beachtet wurden.

Das Amtsgericht habe nicht ansatzweise berücksichtigt, dass die Betroffene seit über 1 Jahr von der europarechtlichen Freizügigkeitsvermutung erfasst wird und keinerlei konkrete Anhaltspunkte benannt werden konnten, aufgrund derer die Begehung einer aufenthaltsrechtlichen Straftat anzunehmen sei. Der Beschluss des Amtsgerichts entsprach zudem nicht den hohen Anforderungen nach § 105 StPO, da keinerlei Darlegung zu den näheren Tatmodalitäten erfolgt sei.

Nachdem das Amtsgericht Offenbach am Main der Beschwerde nicht abhilft, stellt das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 30.04.2015, Az. 3 Qs 167/15, fest, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main rechtswidrig war.

Das Amtsgericht habe konkrete Tatsachen benennen müssen, aus denen sich zumindest ein Anfangsverdacht ergibt. Hierfür genüge jedenfalls nicht der bloße Hinweis auf die polizeilichen Ermittlungen. Es hätte vielmehr genauerer Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, den Umfang der zur Last gelegten Tat, dem relevanten Tatzeitraum und weiterer Tatmodalitäten bedurft. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts habe aber nicht einmal die vorgeworfene Straftat zutreffend bezeichnet, deren Begehung Anlass zu der Durchsuchung gegeben haben soll.


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