Landgericht Kiel: Förde Sparkasse zu Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt

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In einem Verfahren der Kanzlei Helge Petersen & Collegen wurde die Förde Sparkasse durch das Landgericht Kiel zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Der Mandant der Kanzlei Helge Petersen & Collegen wurde durch die Förde Sparkasse im Jahr 2015 zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgefordert, nachdem diese einen Darlehensvertrag, in welchem der Mandant mit einer Sicherungsgrundschuld eingetragen war, gegenüber dem Darlehensnehmer gekündigt hatte. Das Landgericht Kiel hat die Förde Sparkasse nun antragsgemäß dazu verurteilt, die Vorfälligkeitsentschädigung in der geltend gemachten Höhe zurückzuzahlen.

Zur Begründung führt das Landgericht an, dass der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund an die Sparkasse gezahlt habe. Kündigt ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, so hat dieser regelmäßig eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an den Darlehensgeber (z. B. Bank oder Sparkasse) zu zahlen. Bei Darlehensverträgen, welche hingegen durch den Darlehensgeber (z. B. Bank oder Sparkasse) vorzeitig gekündigt werden, hat der Darlehensnehmer jedoch je nach Sach- und Rechtslage eben keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) entschieden.

BGH: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung durch Bank oder Sparkasse

Entsprechend hat das Landgericht Kiel im Rahmen seines Urteils (Az. 11 O 189/17) festgehalten, dass eine Pflicht des Klägers zur Zahlung nicht bestand, sodass die Förde Sparkasse die geleistete Zahlung an den Kläger zu erstatten habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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