Landgericht Köln verbietet ZDF einseitigen „Frontal21“-Bericht

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Renner Morbach Rechtsanwälte stoppt für einen Mandanten eine unzulässige Verdachtsberichterstattung des Zweiten Deutschen Fernsehens. Der Bericht mit dem Thema „Rausgeschmissen – Vermietertricks beim Eigenbedarf“ darf nach einer einstweiligen Verfügung der Kölner Pressekammer (Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.10.2014, Az. 28 O 459/14 – noch nicht rechtskräftig) nicht mehr gesendet oder im Internet zugänglich gemacht werden.

In dem angegriffenen Beitrag wurde dem Eigentümer und Vermieter einer Dachgeschosswohnung in Düsseldorf durch Aussagen seines Mieters unterstellt, die dem Mieter gegenüber ausgesprochene Eigenbedarfskündigung sei nur vorgeschoben. Der Mieter sagte im ZDF wörtlich zu der Kündigung des Eigentümers wegen Eigenbedarfs: „Ich glaube die ganze Geschichte nicht. Meiner Ansicht nach spricht alles dafür, dass es hier nur darum geht, Altmieter mit einer günstigen Miete nach draußen zu drängen und einen Reibach zu machen.“ Im Rahmen der Berichterstattung kam bezüglich dieses Verdachts nur der Mieter zu Wort. Der Vermieter, der die Wohnung tatsächlich für seine Familie und sich beansprucht, wurde seitens der ZDF-Reporter nicht bezüglich einer Stellungnahme zu dem in dem Beitrag erhobenen konkreten Vorwurf angefragt und konnte folglich keine Stellungnahme dazu abgeben. Das wollte der Vermieter nicht auf sich sitzen lassen und ließ das ZDF mit einer anwaltlichen Abmahnung zur Unterlassung auffordern. Das ZDF verteidigte die Berichterstattung als zulässig und gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Der Beitrag war weiter über die ZDF-Mediathek und den ZDF YouTube-Kanal abrufbar. Folglich waren gerichtliche Schritte erforderlich, um den aus Sicht des Vermieters rechtswidrigen Beitrag schnellstmöglich zu stoppen.

Die zuständige Pressekammer des Landgerichts Köln beschloss auf den Antrag des Vermieters am 21.10.2014 im Kern folgende Entscheidung:

Dem ZDF wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verboten, über den Vermieter im Zusammenhang mit dem Verdacht einer vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung wie geschehen identifizierend zu berichten. Das ZDF hat jetzt die Möglichkeit gegen den Beschluss des Landgerichts Widerspruch einzulegen.

Fazit: Selbstverständlich müssen die Medien bereits im Verdachtsstadium über Themen berichten dürfen, damit sie ihrer öffentlichen Aufgabe nachkommen können. Auf der anderen Seite ist dies ein äußerst sensibler Bereich, da die Verbreitung von Verdächtigungen insbesondere dort erheblichen Schaden verursacht, wo sich der Verdacht später nicht weiter erhärtet. Von einem solchen Makel können sich viele Betroffene häufig nicht mehr ohne weiteres befreien. Folglich hat die Rechtsprechung Grundsätze aufgestellt, nach denen dieser Zielkonflikt gelöst werden kann.

Es gilt, dass die Medien vor Veröffentlichung der Berichterstattung einen Mindestbestand an Beweistatsachen recherchieren und ihren journalistischen Sorgfaltspflichten nachkommen. Insbesondere darf durch die Medien keine Vorverurteilung des Betroffenen oder eine Sachverhaltsverzerrung erfolgen. Schließlich müssen die Medien vor Veröffentlichung der Berichterstattung dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben und die vorgebrachten Argumente im Bericht berücksichtigen. Hier lag der Fehler des ZDF. Sie haben aus unserer Sicht nicht offen berichtet und unserem Mandanten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

RA Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln


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