Landgericht Potsdam befindet Widerrufsbelehrung in Darlehensvertrag der DKB für unwirksam

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Der von mir vertretene Kläger schloss mit der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im Februar 2007 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Eigentumswohnung mit einem Festzins bis 2022 von effektiv 5,16 %. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt und das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen soll, wenn der Vertrag vollständig erfüllt wird.

Mit Schreiben vom 25.03.2014 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag, weil die Widerrufsbelehrung aufgrund des unklaren Beginns der Widerrufsfrist unwirksam und damit das Widerrufsrecht nicht erloschen ist. Die DKB antwortete hierauf, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach der Kläger den Darlehensvertrag noch widerrufen könne. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weil die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung verwendet worden sei.

Der Kläger erhob daraufhin beim Landgericht Potsdam Klage auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Die DKB beantragte, die Klage abzuweisen und erhob für den Fall, dass das Gericht den Widerruf des Darlehensvertrags für wirksam hält, ihrerseits eine Klage gegen den Kläger auf Rückzahlung eines Betrags von 56.172,82 EUR. Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 11.11.2015 – 8 O 305/14 – festgestellt, dass der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat. Die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, weil sich aus der Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung.“ kein eindeutiger Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist ergebe. Die Widerrufsbelehrung genieße auch keinen Musterschutz, weil die DKB die Muster-Widerrufsbelehrung nicht unverändert verwendet habe. Der Widerruf sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich, weil die DKB es durch die mangelhafte Widerrufsbelehrung selber verursacht habe, dass das Widerrufsrecht noch nicht erloschen sei.

Des Weiteren hat das Landgericht Potsdam festgestellt, dass der Kläger aus der Rückabwicklung des Darlehens nur einen Betrag von 47.615,74 EUR schulde und die Beklagte sich mit der Annahme dieses Betrags in Verzug befinde. Die Differenz zu der Forderung der DKB beruht unter anderem darauf, dass der Kläger seit dem Widerruf am 25.03.2014 keine Darlehenszinsen mehr zahlen muss.

Schließlich hat das Landgericht Potsdam auf Antrag des Klägers noch festgestellt, dass die DKB den Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, dass sie die Grundschuld nicht freigegeben hat. Aufgrund dieser Feststellung könnte der Kläger von der DKB z. B. den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er das Darlehen nach Abschluss des Prozesses nur zu einem höheren Zinssatz refinanzieren kann als nach dem Widerruf im März 2014.

Die DKB hat noch bis ca. 11.12.2015 die Möglichkeit, Berufung einzulegen.


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