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Landung auf falschem Flughafen: Minderung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Landet ein Flugzeug – mit über 14-stündiger Verspätung – auf dem falschen Flughafen, sodass zusätzlich ein Bustransfer nötig wird, darf der Reisepreis gemindert werden.

Viele Urlauber können ein Lied davon singen, wie ihr Traumurlaub zu einem echten Albtraum wurde. Die Odyssee beginnt manchmal schon am Flughafen, wenn der Flieger zu spät abhebt und setzt sich im Hotel - das negativ von der Katalogbeschreibung abweicht - fort. Doch wann kann man den Reisepreis mindern?

Reisende erleben Horrorurlaub

Eine Familie hatte ihren Sommerurlaub in einem Hotel in Tunesien gebucht. Im Katalog des Reiseveranstalters wurde unter anderem ein Ruhepool versprochen. Nach ihrer Ankunft stellten die Urlauber insbesondere fest, dass die Zimmerwände teilweise mit Schimmel bedeckt waren und die Nutzung des Ruhepools wegen lauter Musik - die vom Strand herüberschallte - nicht erholsam war. Der Reiseleiter wurde informiert, unternahm jedoch nichts. Er glaubte, dass die Mängel erfunden worden seien. Auf dem Rückflug gab es eine Verspätung von 14,5 Stunden; außerdem landete der Flieger nicht auf dem vereinbarten Flughafen. Die Familie musste deshalb mit einem Bus in ihre Heimatstadt fahren. Der Familienvater zog daraufhin vor Gericht und wollte den Reisepreis mindern.

Flugtransport war mangelhaft

Zu Recht, wie das Amtsgericht (AG) Köln entschied. Bei einer Flugverspätung von mindestens vier Stunden liegt ein Mangel der Beförderungsleistung vor. Das gilt zumindest dann, wenn die Fluggastverordnung wie hier nicht gilt; schließlich war nicht das Luftfahrtunternehmen verklagt, sondern der Reiseveranstalter. Somit konnte die Familie den Reisepreis wegen einer Flugverspätung von 10,5 Stunden - 14,5 Stunden abzgl. vier Stunden hinzunehmender Verspätung - mindern. Da der vertraglich vereinbarte Zielflughafen abgeändert wurde und die Familie deshalb nach dem Flug noch einen Bus in ihre Heimatstadt nehmen musste, war auch hier ein Mangel zu bejahen.

Wegen der Lärmbelästigung am Ruhepool und des Schimmelbefalls durfte der Reisepreis um jeweils fünf Prozent gemindert werden. Zwar darf man in der Hochsaison und in einem großen Hotel keine absolute Stille an einem Pool verlangen. Laut Katalogbeschreibung durften Urlauber aber zumindest erwarten, von lauter Musik verschont zu bleiben. Des Weiteren liegt ein Mangel wegen Schimmelbefalls auf dem Zimmer vor. Da es aber aufgrund der klimatischen Verhältnisse zu einer Schimmelbildung kommen kann, war nur eine Minderung von fünf Prozent gerechtfertigt.

(AG Köln, Urteil v. 14.06.2011, Az.: 142 C 217/10)

(VOI)

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