Überlange Sicherheitskontrolle am Flughafen - Reiseveranstalter haftet nicht

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Bei einer überlangen Sicherheitskontrolle am Flughafen mit der Folge, dass der Flug verpasst wird, muss der Reiseveranstalter keine Rückzahlung des Reisepreises leisten, so das Amtsgericht München im Urteil vom 12. Juli 2023 (158 C 1985/23)

Was war passiert?

Nach Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle verpassten Reisende ihren Flug und konnten somit an der Pauschalreise, zu deren Erbringung sich ein Pauschalreiseveranstalter aus München verpflichtet hat, nicht teilnehmen. Die Reisenden forderten den vollständigen Reisepreis unter Berufung auf einen Reisemangel zurück. Die Mangelhaftigkeit der Reise wurde damit begründet, dass der Reiseveranstalter von dem Personalmangel bei der Sicherheitskontrolle hätte wissen müssen. Der Reiseveranstalter hätte daher den Schalter für die Abgabe des Reisegepäcks vor dem Flug früher öffnen müssen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und zudem angenommen, dass sich der Kläger mit dem Antritt der Reise in Annahmeverzug befand, indem er das Gate für den gebuchten Abflug erst nach dessen Schließung um 13:05 Uhr und nicht bereits um 12:50 Uhr (zum Boarding-schluss) erreichte. Der Reiseveranstalter müsse sich die Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen nicht zurechnen  lassen. Hierbei handele es sich nicht um eine Verpflichtung des Reiseveranstalters oder seiner Leistungsträger im Rahmen des Pauschalreisevertrages. Die Sicherheitskontrolle sei eine hoheitliche Aufgabe des Staates zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Luftsicherheitsgesetz und diese Kontrollen werden durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde unter Beauftragung der Bundespolizei ausgeführt. Eine Verpflichtung des Reiseveranstalters, den Reisepreis zurückzuzahlen besteht daher nach Ansicht des Amtsgerichts nicht. Ebenso wenig sei der Reiseveranstalter verpflichtet gewesen, auf die längere Dauer der Sicherheitskontrolle hinzuweisen. Zudem sei der von den Klägern vorgetragene Sachverhalt unplausibel, denn andere Reisende in vergleichbarer Situation haben das Flugzeug rechtzeitig vor Schluss des Boarding erreicht.

Rechtliche Würdigung

Das Urteil des Amtsgerichts München ist nicht zu beanstanden. Die Durchführung der Sicherheitskontrolle ist hoheitliche Aufgabe und unterliegt nicht der Sphäre des Reiseveranstalters. Daher kann die überlange Sicherheitskontrolle nicht als Reisemangel gewertet werden.

Allerdings war der Kläger schlecht beraten, als er den Pauschalreiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises verklagte. In vergleichbarer Situation hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt (27. Januar 2022 - 1 U 220/20), dass bei überlanger Sicherheitskontrolle und daraus resultierendem Schaden des Reisenden ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik Deutschland gegeben ist. Mit vorgenanntem Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, den Reisenden den Schaden in Form der Mehrkosten für einen Ersatzflug zu ersetzen (siehe Rechtstipp vom 25. Juni 2022). Die Klage gegen des Reiseveranstalter war daher von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg.

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RA Holger Hopperdietzel

Foto(s): Holger Hopperdietzel

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