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Langes Warten auf ein notarielles Nachlassverzeichnis

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Ein Pflichtteilsberechtigter – ein enterbter Abkömmling, ein enterbter Ehegatte oder seltener ein enterbter Elternteil – hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte benötigt dieses Nachlassverzeichnis, ggf. auch ergänzt durch eine Wertermittlung zu einzelnen Nachlassgegenständen, um seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern.

In der Praxis ist es an der Tagesordnung, dass nach einem Verlangen auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erhebliche Zeiträume verstreichen, bis dieses dem Pflichtteilsberechtigten vorgelegt werden kann. Dies mag in Einzelfällen auch daran liegen, dass der verpflichtete Erbe nicht unverzüglich einen Notar diesbezüglich beauftragt. Häufig ist jedoch festzustellen, dass die Bearbeitungszeiten im beauftragten Notariat einen ungewöhnlich langen Zeitraum in Anspruch nehmen. Böse Stimmen behaupten, dass dieses seine Ursache auch darin hat, dass es sich bei dieser notariellen Tätigkeit um eine vergleichsweise wenig lukrative Tätigkeit des Notariates handelt und der Erstellung des beauftragten Nachlassverzeichnisses deshalb keine Dringlichkeit beigemessen wird.

Dauert etwa die Bearbeitung des Notariates trotz vorliegender, ausreichender Informationen und Zuarbeiten des Erben nicht selten einige Monate, wird der Pflichtteilsberechtigte verständlicherweise ungeduldig und übt entsprechenden Druck auf den Pflichtteilsberechtigten aus. Wurde der Pflichtteilsberechtigte bereits rechtskräftig zu der Einholung eines notariellen Verzeichnisses verurteilt, liegt also ein entsprechender Vollstreckungstitel vor, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, zur Erzwingung der Vorlage des Nachlassverzeichnisses gegen den Erben gem. § 888 ZPO Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft festsetzen zu lassen.

Es stellt sich aber die Frage, wie lange sich der Pflichtteilsberechtigte gedulden muss, um mit Erfolgsaussicht ein derartiges Zwangsmittel gegen den Erben festsetzen zu lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 03.02.2020, Az.: 7 W 92/19, entschieden, dass ein Zeitraum von nicht mehr als drei bis vier Monaten seit Beauftragung eines Notariates in der Regel ausreichend ist, damit der Pflichtteilsberechtigte Zwangsmittel gegen den Erben mit Erfolgsaussicht festsetzen lassen darf. Selbst eine familienfremde Person, die zusätzlich Zeit benötigt, um die Informationen im Sinne einer Zuarbeit an das beauftragte Notariat zusammenzustellen, benötige keinen längeren Zeitraum, um dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Verzeichnis vorzulegen. Dies selbst dann, wenn der Nachlass sich inhaltlich komplex darstellt. Im Übrigen hat das OLG Düsseldorf in dem vorgenannten Beschluss auch entschieden, dass im Falle des Verlangens der Vorlage eines nur privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses ein Zeitraum von mehr als acht Monaten nach dem Erbfall und sechs Monaten nach der ersten Aufforderung zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses ausreichend sein muss, um die geforderten Auskünfte in dieser Weise zu erteilen, auch wenn sich der Nachlass komplex darstellt.

Hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben bei Gericht einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne von Zwangsgeld oder Zwangshaft gestellt, kann sich der Erbe nur dann gegen eine antragsgemäße Entscheidung des Gerichtes mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn er nachweist, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um das privatschriftliche Verzeichnis zu erstellen bzw. im Falle des notariellen Verzeichnisses die Mitwirkung des Notariates zu erlangen (BGH v. 18.12.2008, Az.: I ZB 68/08). Er muss seine Bemühungen dann aber auch im Einzelnen glaubhaft darlegen. So entschied auch zuletzt das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 18.11.2019, Az.: 19 W 72/18. In diesem Zusammenhang versucht sich der verpflichtete Erbe oftmals darauf zurückzuziehen, dass er darlegt, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den beauftragten Notar zu einer zeitnahen Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu bewegen. Kann der Erbe nachweisen, dass er den Notar wiederholt diesbezüglich angemahnt hat, tendieren Gerichte auch dazu, dieses ausreichen zu lassen, damit der Antrag des Pflichtteilsberechtigten auf Festsetzung von Zwangsmitteln zurückgewiesen werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.02.2020, Az.: 7 W 9/20). Allerdings wird man auch von dem Erben erwarten dürfen, dass er auch erwägt, seinen Auftrag an den Notar zu kündigen und einen anderen, zeitnah tätigkeitswilligen Notar sucht und beauftragt, wenn der ursprünglich beauftragte Notar durch sein Verhalten befürchten lässt, dass er nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Auftrag zur Erstellung eines notariellen Verzeichnisses zu erfüllen.

In der Regel bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nach Ablauf einiger Monate nach Geltendmachung des Rechtes auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses – wie im Übrigen auch eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses – letztlich nichts anderes übrig, den Erben auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu verklagen oder – soweit dieser bereits zur Vorlage verurteilt ist – aus diesem Urteil durch Beantragung der genannten Zwangsmittel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu betreiben.

Nach den Umständen des Einzelfalles sollte dieses aber nur dann veranlasst werden, wenn wirklich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nun zeitnah das Nachlassverzeichnis vorgelegt wird. Denn die Einschaltung des Gerichtes führt vorerst auch nicht zu einer zeitnahen Vorlage des Nachlassverzeichnisses.


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