Langfristige Beteiligung an atypisch stiller Beteiligung / Genussrechte, über Widerruf rückabwickeln

  • 2 Minuten Lesezeit

Vermittlung von Genussrechten / atypisch stillen Beteiligungen

Viele Anleger sind in den letzten Jahren in langfristige Genussrechtsbeteiligungen oder atypisch stille Beteiligungen vermittelt worden. Häufig sind dazu zuvor sichere Lebensversicherungen aufgelöst worden, da dem Anleger eine höhere Rendite bei einer sicheren Anlage suggeriert wurde.

Die wenigsten Anleger haben dabei verstanden, dass ihnen damit unternehmerische Beteiligungen mit potenziellem Totalverlustrisiko verkauft wurden, an die sie zudem häufig 15 Jahre oder länger gebunden sind, da erst danach erstmalig ein ordentliches Kündigungsrecht besteht.

RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, beobachtet dabei, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen nach §§ 312 g, 355 BGB häufig Mängel aufweisen und daher ein Widerrufsrecht des Anlegers weiterbesteht.

Außer-Haus Geschäfte

Eine Widerrufsbelehrung war erforderlich, da solche Verträge häufig sog. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, § 312b BGB. Dabei ist dies auch in vielen Fällen erforderlich, wenn der eigentliche Vertragsschluss dann schließlich in den Geschäftsräumen erfolgt, denn § 312b BGB definiert:

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

  • 1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
  • 2.für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
  • 3.die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
  • 4.die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.

Daher sind in der Regel fast alle Verträge in diesem Bereich belehrungspflichtig.

Fehler in der Belehrung

Bei der Widerrufsbelehrung zum Abschluss einer atypischen stillen Beteiligung oder Genussrechtsbeteiligung ist nach § 356 Abs. 3 BGB der Anleger in der Belehrung darüber zu belehren, dass die Widerrufsfrist auch nicht vor Erteilung der Pflichtangaben nach Art 246b § 2 Abs. 1 EGBGB beginnt.

Dieser Zusatz fehlt nach Beobachtung von RA Koch in vielen Belehrungen, die insoweit dann auch vom amtlichen Muster abweicht und daher fehlerhaft ist. 

Da das Widerrufsrecht bei Finanzdienstleitungen nicht erlöschen kann, § 356 b Abs. 3 Satz 3 BGB, kann über diesen Weg die Trennung von der Beteiligung erfolgen.

Kostenfreie Ersteinschätzung / Deckungsanfrage kostenfrei

Haben auch Sie etwa Genussrechte, atypisch stille Beteiligungen oder andere Anlageprodukte vermittelt bekommen, kann geprüft werden, ob ein Ausstieg aus der Anlage möglich ist. 

Wir prüfen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung mögliche Vorgehensweisen und holen kostenfrei die Deckung einer ggfs. bestehenden Rechtsschutzversicherung ein.

RA Koch verfügt über jahrelange Erfahrung in der Durchsetzung von Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung sowie der Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung sowie noch umfassender in der Prüfung von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen.

Profitieren auch Sie von unserer Expertise!

RA Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Koch

Beiträge zum Thema