LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG: Jetzt Immobiliendarlehen widerrufen!

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Vorfälligkeitsentschädigung sparen und attraktiv umschulden. Mit Werdermann | von Rüden.

BGH-Rechtssprechung spielt Darlehensnehmern unerwarteten Joker zu

Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen sind nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichts in vielen Fällen ungültig. Hintergrund ist die mangelhafte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch Rechtsabteilungen von Banken. Insbesondere den Anforderungen des gesetzlichen Deutlichkeitsgebot könnten die Belehrungstexte großteils nicht entsprechen. So sei dem Schutz des Verbrauchers, dem die Verpflichtung der Kreditinstitute vom 1. November 2002 dienen sollte, nicht genügend Rechnung getragen, urteilte der Bundesgerichtshof bereits mehrfach. Betroffen sind offenbar auch Belehrungsformulare der LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG. 

Für Darlehensnehmer äußerst erfreulich: Ist eine Widerrufsbelehrung ungültig, kann der zugehörige Vertrag noch nach Jahren widerrufen werden. Das Widerrufsrecht besteht „ewig“, ist also nach bisheriger Rechtslage unbegrenzt auszuüben.

Da Liquidität aktuell historisch günstig ist, bietet sich Darlehensnehmern die Chance, ihre alten Verträge zu marktüblichen Konditionen umzuschulden und tausende Euro an Zinsen zu sparen. Denn im Widerrufsfall fällt zudem die für die Kündigung vorgesehene teure Vorfälligkeitsentschädigung nicht an. Diese, im europäischen Vergleich in Deutschland besonders hohe Strafzahlung soll einen Ausstieg vor Fälligkeit im Normalfall finanziell unattraktiv machen. Ohne sie haben Darlehnsnehmer freien Weg.

Ende des „ewigen“ Widerrufsrechts möglicherweise schon Mitte 2016

Kreditinstitute sind indes offenbar bemüht, den durch ausfallende Zinszahlungen entstehenden finanziellen Schaden einzudämmen. Offenbar hat die Arbeit von Interessensvertretern der Banken bereits Früchte getragen – der Bundesrat schlug kürzlich ein Gesetz vor, dessen Umsetzung zu einer drastischen Verkürzung des „ewigen“ Widerrufsrechts führen würde. Ab dem Stichtag 21. Juni 2016 wären zwischen 2002 und 2010 geschlossene Verträge bei einer Verabschiedung des Gesetzes nicht mehr widerrufbar. Darlehensnehmer müssen sich möglicherweise beeilen.

Verträge der LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG fehlerhaft und potentiell widerrufbar

Ihr Vertrag mit der LBS könnte aufgrund Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung widerrufbar sein. Unserer Ansicht nach enthalten Belehrungsformulare die von der Bank im Zeitraum um April 2011 ausgegeben wurden, Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben. Damit liegen erste Anhaltspunkte für eine Widerrufbarkeit der Verträge vor. Gleichzeitig ist es wahrscheinlich, dass auch Verträge der LBS aus anderen Jahrgängen ähnliche Fehler enthalten.

Unklare Bestimmung zum Beginn der Widerrufsfrist in Belehrungen der LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG

In der dem Darlehensvertrag beiliegenden Widerrufsbelehrung wird der Darlehensnehmer zum Beginn der Widerrufsfrist wie folgt informiert: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ Die Bank bleibt hier eine abschließende Aufzählung der für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben schuldig, obwohl diese unbedingt erforderlich gewesen wäre. Der Darlehensnehmer kann allein anhand dieser Darstellung seinen Vertrag nicht widerrufen. Im Zweifel wäre er gehalten, die gesetzliche Bestimmung einzusehen, um den Fristbeginn selbstständig zu ermitteln. Vom Gesetz wird das Gegenteil gefordert – der Darlehensnehmer soll allein auf Grundlage der Belehrung widerrufen können.

Unvollständige Belehrungen über Folgen des Widerrufs

Der Darlehensnehmer wird unter „Widerrufsfolgen“ nur darauf hingewiesen, dass er im nach einem Widerruf alle erhaltenen Zahlungen binnen 30 Tagen zurückzugewähren hat. Dass aber auch die LBS selbst dieser Pflicht unterliegt, nämlich ihrerseits alle vom Kunden erhaltenen Zahlungen binnen 30 Tagen nach Widerruf rückzuerstatten hat, wird nicht angesprochen. Die Darstellung bleibt damit unvollständig und ist darüber hinaus geeignet, dem Kunden ein falsches Bild der tatsächlichen Rechtslage zu verschaffen.

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