Lebensversicherung – gehört der Auszahlungsbetrag immer zur Erbmasse?

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Letztlich ist die Antwort davon abhängig zu machen, ob der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten wie z. B. den Ehegatten oder die Kinder eingesetzt hat oder nicht. In einem solchen Fall erwirbt der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung direkt aus einem sog. Vertrag zugunsten Dritter und nicht im Rahmen der Erbschaft, auch wenn er mit dem (verstorbenen) Versicherungsnehmer direkt verwandt war.

Sind als Bezugsberechtigte jedoch ohne Konkretisierung einer oder mehrerer Personen pauschal „die Erben“ eingesetzt worden, erhalten diese entsprechend § 160 Absatz 2 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) die Versicherungssumme entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile. Da nach § 160 Absatz 2 Satz 2 VVG eine Ausschlagung hierauf jedoch keinen Einfluss hat, können Erben daher ein überschuldetes Erbe innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB sogar ausschlagen, sich jedoch gleichwohl die Versicherungssumme auszahlen lassen.

Es kann daher unabhängig von vorhandenen Lebensversicherungen entschieden werden, ob eine Erbschaft angenommen oder besser ausgeschlagen wird. Entscheidend ist letztlich die Frage, wen der Versicherungsnehmer als Begünstigten einer Lebensversicherung eingesetzt hat.

Wichtig für den potentiellen Erben bzw. Begünstigten ist natürlich die Kenntnis über den Inhalt des Versicherungsscheines (einschließlich eventuell erfolgter Nachträge) sowie die dort geregelten Auszahlungsvoraussetzungen.


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