LEIVTEC XV3, geblitzt, verwertbar?

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Liebe Ratsuchende,

wie wir schon hier in unserem Rechtstipp zu dem richtigen Verhalten bei Erhalt eines Bußgeldbescheides verfasst haben, sollte man einen Bußgeldbescheid anwaltlich prüfen lassen.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/anhoerungsbogen-ordnungswidrigkeit-wie-sollte-ich-reagieren_182890.html

Denn nicht alle Messsysteme sind verfassungskonform, da der Verteidigung in sehr vielen Fällen die Möglichkeit einer eigenen Überprüfung genommen wird, in dem Daten und Unterlagen nicht herausgegeben bzw. gelöscht werden.

In erhebliche Kritik sind u.a. folgende Messgeräte geraten:

  • VITRONIC Poliscan Speed FM1
  • VITRONIC PoliScan Speed M1 HP im „Enforcement Trailer”
  • JENOPTIK TraffiStar S330
  • JENOPTIK TraffiStar S350

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17) machte 2019 den Anfang, die Fortsetzung erfolgte im November 2020 durch das Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18, dem sich das OLG Zweibrücken, Beschl. vom7.1.2021, Az.:1 OWi 2 SsBs 98/20, vollständig und das Bayerische Oberste Landesgericht, BayObLG, Beschluss vom 4.1.2021, Az.: 2020 ObOWi 1523/20, leider fehlerhaft differenzierend, anschlossen.

Dem entgegen hatte das OVG Münster, Beschluss vom 20.12.2018, Az. 8 B 1018/18, noch entschieden, dass doch der Betroffene im Detail vorzutragen habe, warum eine Messung fehlerhaft ist. Was natürlich ohne gespeicherte Daten unmöglich ist; das interessierte das Oberverwaltungsgericht NRW jedoch nicht, es wurde auf die Möglichkeit von Plausibilitätsprüfungen verwiesen...

Allein unsere Kanzlei hat an weiteren vier Oberlandesgerichten Rechtsbeschwerden eingereicht, die auf der Argumentation der vorgenannten Gerichte beruhen.

Vielfach haben nun Gerichte eingelenkt und Verfahren eingestellt oder von Fahrverboten und stellenweise auch von Punkten abgesehen.

Nunmehr wurde eine weitere Schwachstelle festgestellt, und zwar bei dem Messgerät LEIVTEC XV3.

Zuletzt hatte noch das Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.05.2019, Az. 3 Ws (B) 161/19-162 Ss 58/19, eine Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und ausgeführt,

„Mit dem Gerät LEIVTEC XV3 dürfen Frontmessungen auch von einem erhöhten Standort aus durchgeführt werden. Dies schließt die Messung von einer Brücke grundsätzlich mit ein.“

Nun wurden 2020 Messabweichungen zu Lasten der Betroffenen bei Testmessungen durchgeführt (vgl. Kai Matzen, Möglichkeiten von fehlerhaften Geschwindigkeitsmessungen durch LEIVTEC XV3, erscheint im nächsten DAR April 2021, Seite 231 ff.) auf die für die Zulassung zuständige PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) wie immer reagierte, nämlich mit Unglauben und Zurückweisung.

Eigene Messungen der PTB führten dann doch zu „Ungenauigkeiten“, weshalb die Gebrauchsanweisung im Dezember 2020 angepasst werden musste.

Die freien Sachverständigen gaben jedoch nicht nach und stellen vor allem bei Messungen von Brücken erhebliche Ungenauigkeiten zu Lasten der Betroffenen fest, weshalb die PTB nun folgende Erklärung abgab

https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/PTB_Stellungnahme_XV3_Zwischennachricht_2.pdf

Der Hersteller hat nun unter dem 12.03.2021 gegenüber den Kunden mitgeteilt, dass von Messungen mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 bis zu einer Aufklärung bitte abgesehen werden soll:

https://www.leivtec.de/de/aktuelles/meldungen/2021_03_22_Kundeninformation.php

Sollte Ihnen eine Ordnungswidrigkeit, wie Abstandsverstoß, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, vorgeworfen werden, so freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Gerne stehen wir Ihnen für eine ausführliche Beratung zur Verfügung:

0221 252123

michelske@michelske.de

Ihr 

Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt


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