LG Berlin verurteilt Advanzia Bank S.A. zum Widerruf eines Schufa-Eintrages

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Wird eine Kreditkarte durch die ausgebende Stelle gekündigt oder kommt es zum Zahlungsverzug bei den Raten ans Kreditkartenunternehmen, so droht schnell ein Negativeintrag bei der Schufa Holding AG oder einer anderen Auskunftei als Folge.

Genauso erging es einem Kläger aus Berlin, in dessen Datenbestand die Advanzia Bank S.A. bereits im Jahr 2020 einen negativen Schufa-Eintrag vorgenommen hat. Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 9.6.2022, dass der Eintrag rechtswidrig war. In der Folge wurde dieser Eintrag auch umgehend entfernt.

Hintergrund des Eintrages

Der betroffene Berliner nutzte eine gebührenfreie Kreditkarte der Advanzia Bank S.A. Im Jahr 2020 kam es zu einer Zahlungsverzögerung. Wegen der Corona Pandemie hatte der Betroffene eine Stundung der offenen Beträge beantragt. Statt diese Stundung zu genehmigen, forderte die Advanzia Bank mit Kündigung vom 03.06.2020 einen Betrag in Höhe von etwas über 1.000,00 Euro, zahlbar bis zum 03.07.2020. Eine Mahnung erhielt der Kläger vor der Kündigung jedoch nicht.

Am gleichen Tag zeigte die Advanzia Bank gegenüber der Schufa Holding AG einen Forderungsverkauf an ein Inkassounternehmen an. Sodann wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung über 30,00 Euro im Monat getroffen. Der Negativeintrag wurde in der Folge dann durch die Intrum Deutschland GmbH weitergeführt.

Im Verfahren legte die Advanzia Bank sodann ein Dokument vom 23.06.2020 vor, indem der Eingang der 30,00 Euro bestätigt und die Kündigung explizit aufgehoben wurde. Gleichwohl kam es auch später noch zu Saldenmeldungen bezüglich des Gesamtbetrages.

Klares Urteil des LG Berlin

Das Landgericht Berlin verurteilte die Advanzia Bank S.A. nach Klageerhebung durch die Kanzlei AdvoAdvice unter anderem zu Widerruf und Unterlassung hinsichtlich des Negativeintrages. Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Kläger in eine Meldung eines Negativeintrages nicht eingewilligt habe und deshalb nur die Interessenabwägung des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO als Rechtsgrundlage herhalten könne.

In diesem Rahmen wies das Gericht zutreffend darauf hin, dass die fragliche Ratenzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien erst im Nachgang zum Negativeintrag vereinbart wurde. Daraus folgt, dass der Eintrag nicht wegen dieser Vereinbarung, welche man als Anerkenntnis der Forderung verstehen könnte, vorgenommen werden durfte.

Sodann stellte das Gericht klar, dass die Advanzia Bank nicht nachgewiesen habe, dass die Mahnschreiben beim Kläger zugegangen sind und dass die Kündigung letztlich sogar aufgehoben wurde.

All diese Aspekte waren zu berücksichtigen und führten dazu, dass die Interessenabwägung, auch unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 2 BDSG, zugunsten des Klägers ausfällt.

Die Advanzia Bank wurde daher zum Widerruf des Eintrages verurteilt. Ferner müssen die Folgen des Eintrages beseitigt und es darf kein neuer Eintrag über die Forderung vorgenommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Letztlich waren auch die außergerichtlichen Gebühren zu übernehmen.

Einschätzung durch AdvoAdvice

Der bei AdvoAdvice zuständige Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser zeigte sich zufrieden mit dem Ergebnis:

„Die zuständige Kammer am Landgericht Berlin hat hier sehr sauber gearbeitet und geprüft, zu welchem Zeitpunkt der Betroffene welche Zahlungsverpflichtung hatte und ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Eintrag gegeben waren. In überzeugender Art und Weise erläutert das Gericht, dass die Interessen des Betroffenen hier überwiegen. Aus unserer Sicht dürfte dies kein Einzelfall sein, da sich gerade bei Kreditkartenanbietern, bei denen die Summe nicht auf einen Schlag im Monat zu zahlen ist, oftmals Fehler einschleichen und fehlerhafte Schufa-Einträge vorgenommen werden. Dies muss aber immer im Einzelfall durch einen Experten im Datenschutzrecht geprüft werden.“

Fazit

Es ist immer wieder erfreulich, wenn die Experten von AdvoAdvice Betroffenen bei ihren Problemen mit negativen Schufa-Einträgen helfen können. Die hier betroffene Mandantschaft zeigte sich besonders glücklich darüber, dass dieses Kapitel nunmehr beendet werden konnte.

Nicht alle Einträge können vorzeitig gelöscht werden. Erstaunlich oft läuft bei der Einmeldung aber nicht alles so, wie es das Gesetz vorsieht.

Gerne prüfen wir dies für Sie in Ihrem Fall und helfen Ihnen, den Eintrag zur Löschung zu bringen. Eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles erhalten Sie unter 030  921 000 40 oder info@advoadvice.de. 

Foto(s): AdvoAdvice

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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