LG Düsseldorf: Verwahrentgelt erneut gekippt

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Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 kippte das Landgericht Düsseldorf (LG) die Erhebung von Verwahrentgelten auf einem Girokonto (Aktenzeichen: 12 O 34/21). Immer mehr Banken und Sparkassen führen Verwahrentgelte ein. Kunden von weit über 400 Banken wurden inzwischen angeschrieben, damit sie ihr Einverständnis erteilen. Doch der Bundesverband der Verbraucherzentrale hält das für falsch und reichte gegen verschiedene Banken Klage ein. 

Verwahrentgelte, Strafzinsen, Negativzinsen 

Ob Verwahrentgelt, Strafzinsen oder Negativzinsen - inzwischen werden zusätzliche Gebühren für das Führen von Tagesgeld-, Giro- oder Verrechnungskonten bei Banken und Sparkassen erhoben. Es gibt Kreditinstitute, die ein Verwahrentgelt erst ab einem Betrag von 25.000 Euro verlangen. Andere erheben das Entgelt bereits vom ersten Cent an. Zur Begründung verweisen Banken oftmals auf das Entgelt als unvermeidbare Folge der Zinspolitik. Dabei werden Banken von der Europäischen Zentralbank (EZB) großzügige Freigrenzen eingeräumt, so dass sie im Ergebnis sogar mehr einnehmen, als sie selbst an die EZB zahlen müssen. Gegen diese Auffassung stehen aktuell zwei verbraucherfreundliche Entscheidungen.

LG Düsseldorf: Verwahrentgelt benachteiligt unangemessen 

Die Volksbank führte im April 2020 für Neukunden ein Verwahrentgelt von jährlich 0,5 Prozent für Einlagen über 10.000 Euro ein. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor dem Landgericht Düsseldorf, weil sie das Verwahrentgelt für rechtswidrig hielt. Das Landgericht stimmte dem zu. Es hielt die Erhebung eines Verwahrentgeltes neben einer Kontoführungsgebühr für unzulässig.

LG Berlin:  Verwahrentgelt auch auf Tagesgeldkonten gekippt  

Im Oktober 2021 rügte die Verbraucherzentrale die Sparda-Bank, da diese ab August 2020 ein Verwahrentgelt für die Spareinlagen ihrer Kunden einführen wollte. Dem stellte sich auch das Landgericht Berlin mit seinem Urteil vom 21. Dezember 2021 (Aktenzeichen: 21 O 328/21) entgegen. Die Verwahrung von Einlagen sei keine Sonderleistung, die gesondert bepreist werden dürfe. Die Bank müsse die unrechtmäßig erhobenen Entgelte von sich aus und ohne gesonderte Aufforderung durch die Kunden zurückerstatten.


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