LG Hannover: Schufa soll nach unberechtigtem Negativ-Eintrag 5.000,00 € DSGVO-Schadensersatz zahlen

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Ein negativer Schufa-Eintrag kann für Betroffene gravierende Auswirkungen haben. Doch gegen unberechtigte Einträge kann man sich wehren. Dabei geht es nicht nur um die Löschung der Beiträge.  Betroffene können bei unberechtigten Negativ-Einträgen sogar einen Anspruch auf hohe Schadensersatzzahlungen haben, vor allem dann, wenn ein unberechtigter Eintrag auch nach Aufforderung nicht gelöscht wird. Aktuell verurteilte das LG Hannover die Schufa Holding AG in einem solchen Fall zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 5.000,00 €. 

Schufa-Eintrag war auch nach Anerkenntnisurteil nicht gelöscht worden

Anlass des Verfahrens war ein negativer Schufa-Eintrag aufgrund nicht rechtzeitig gezahlter Mobilfunkrechnungen. Der Betroffene hielt diesen Eintrag für unberechtigt. Er beklagte, keine ausreichenden Mahnschreiben erhalten zu haben. Obwohl er dies bei der Schufa meldete und die Löschung des Eintrags forderte, blieb der Eintrag dennoch weiter gespeichert. In dem daraufhin eingeleiteten Klageverfahren, welches auf Löschung des Eintrages gerichtet war, erkannte die Schufa den Löschungsanspruch an. Es erging ein Anerkenntnisurteil. Der Eintrag blieb dann jedoch auch nach Erlass des Anerkenntnisurteils über einen Monat weiter gespeichert und wurde erst nach einer erneuten Aufforderung gelöscht. Mit der vorliegenden Klage machte der Betroffene dann einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 17.500,00 € gegen die Schufa Holding AG geltend. Hiervon betrafen 1.000.00 € den Zeitraum bis zur ersten Löschungsaufforderung. Weitere 9.500,00 € betrafen den anschließenden Zeitraum bis zum Anerkenntnisurteil. Weitere 7.000,00 € entfielen auf die weitere Abrufbarkeit nach dem Urteil.

LG Hannover: 5.000,00 € DSGVO-"Schmerzensgeld"

Das LG Hannover (Urteil vom 14.02.2022 - 13 O 129/21) sprach dem Betroffenen nun Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von insgesamt 5.000,00 € zu. Die Schufa, so das Landgericht, sei allerdings nur verantwortlich für den Zeitraum nach der Meldung des Betroffenen, dass er nicht ausreichend gemahnt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Schufa nicht ohne Anhaltspunkt überprüfen müssen, ob  tatsächlich mindestens zwei schriftliche Mahnungen erfolgt seien. Bis dahin habe man sich  bei der Schufa also darauf verlassen dürfen, dass bereits eine entsprechende Prüfung durch die Telekom als übermittelnde Stelle erfolgt sei. Für den Zeitraum nach der Meldung durch den Betroffenen sei allerdings ein Verschulden der Schufa zu vermuten. Denn ab dieser Meldung hatte die Schufa Anlass gehabt, die Frage der Rechtmäßigkeit zu prüfen. Auch das Vorliegen eines immateriellen Schadens bejahte das Landgericht. Denn durch das Bereitstellen der mit dem unberechtigten Negativ-Eintrag verbundenen Daten habe die Schufa den betroffenen Kläger „bloßgestellt“.

Gründe für die Höhe des zuerkannten Schadensersatzes

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes in Höhe der zugesprochenen 5.000,00 € berücksichtigte das Landgericht unter anderem folgende Aspekte:

  •  Bei den Daten zur Bonität handelt es sich um besonders schützenswerte und sensible Daten. Sie betreffen sowohl die berufliche Tätigkeit als auch die Kreditwürdigkeit Betroffener im privaten Rahmen. Diese sensiblen Daten können maßgeblichen negativen Einfluss auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr in diesen Bereichen haben, indem Kredite versagt oder vom Betroffenen angestrebte Verträge mit ihm nicht abgeschlossen werden.
  • Für die Bemessung des Schmerzensgeldes wurde ein Zeitraum von etwa zwei Jahren berücksichtigt. Dabei handelte es sich um den Zeitraum zwischen der ersten Meldung des Betroffenen an die Schufa und der tatsächlich erfolgten Löschung des Negativ-Eintrages.
  • Das Gericht berücksichtigte auch , dass der Negativ-Eintrag in einen Zeitraum fiel, der aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin für am Wirtschaftsleben Teilnehmende mit großen wirtschaftlichen Risiken und Probleme verbunden war. Der betroffen Kläger sei damit für die Folgen der Negativauskünfte in besonderem Maße anfällig gewesen.
  • Schließlich hätte  bei der Schufa mit zunehmender Dauer des rechtswidrigen Zustandes auch immer stärkere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eintrags aufkommen müssen. Das gelte ganz besonders für die Zeit nach Erlass des Anerkenntnisurteils und dem Umstand, dass die Negativeinträge auch noch über einen Monat nach Erlass des Urteils noch gespeichert waren.

Fazit

Das aktuelle Urteil unterstreicht die hohe Schutzbedürftigkeit der Betroffenen im Umgang  mit Daten zu ihrer Bonität. Auch unterstreicht das Landgericht die unmittelbare Verantwortlichkeit der Auskunfteien wie der Schufa. Diese sind vor allem nach entsprechenden Meldungen in der Pflicht, zu prüfen, ob die von ihnen bereitgehaltenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden. Betroffene sind daher gut beraten, regelmäßig ihre Schufa-Einträge zu überwachen, unberechtigte Einträge unverzüglich zu beanstanden und prüfen zu lassen, inwieweit die Aussicht auf Schadensersatzzahlungen bestehen.



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