LG Köln zum Urheberrecht: Deutsches Recht anwendbar bei Foto auf ausländischer Domain in ausländischer Sprache

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Eine Urheberrechtsverletzung kann häufig selbst dann nach deutschem Recht verfolgt werden, wenn sie auf einer ausländischen Website in ausländischer Sprache geschieht. Das LG Köln hat dies in einer aktuellen Entscheidung klargestellt und damit die Rechte von Urhebern gestärkt. Worauf kommt es nach Ansicht des Kölner Gerichts entscheidend an?

Effektiver Urheberschutz nach deutschem Recht

In Belangen des Urheberrechts herrscht in Deutschland ein besonders hohes Schutzniveau. Urheber haben es nach deutschem Recht oft leichter als in vielen anderen Ländern, sich effektiv gegen Urheberrechtsverletzungen zur Wehr zu setzen. Für Urheber und Rechteinhaber ist es daher meist nützlich, wenn deutsches Urheberrecht anwendbar ist. Gerade bei Urheberrechtsverletzungen im Internet stellt sich daher oft die Frage, ob man die Rechtsverletzung auch nach deutschem Recht verfolgen kann. Dies soll immer dann möglich sein, wenn die Internet-Angebote (auch) auf Deutschland ausgerichtet sind. Doch unter welchen Umständen ist dies der Fall?

Website in italienischer Sprache und unter .com-Adresse

In fraglichen Fall ging es um zwei Fotos, die eine italienische Firma auf ihrer italienischsprachigen Website unter einer .com-URL veröffentlicht hatte. Die Firma wurde in einem Urheberrechtsstreit wegen der Bilder vor dem LG Köln verklagt. Dort verteidigte sich das beklagte Unternehmen mit dem Argument, das hier gar kein deutsches Recht anwendbar sei, weil sich die Website erkennbar nur an ein italienisches Publikum richte.

LG Köln: Übersetzungstool und Versand (auch) nach Deutschland ausreichend

Diese Ansicht überzeugte das Gericht nicht. Mit Urteil vom 21.12.2023 (Az. 14 O 292/22) entschied das Landgericht, dass sich die fragliche Website durchaus auch an ein deutsches Publikum richte. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass auf der Website ein Google-Übersetzungstool eingebunden war, welches die Übersetzung der Inhalte auch in die deutsche Sprache ermögliche. Außerdem könne über den Webshop der Beklagten auch nach Deutschland bestellt werden. Die Angebote im Shop seien auch für ein Publikum in Deutschland interessant, zumal in Deutschland auch viele Personen mit italienischen Wurzeln leben. Ein Inlandsbezug ergebe sich aber auch daraus, dass die klagende Rechteinhaberin Lizenzen für ihr Bildmaterial üblicherweise aus Deutschland heraus vergebe. Die Einkünfte hieraus würden auch in Deutschland versteuert. Insgesamt sei in vielfältiger Hinsicht ein Inlandsbezug anzunehmen.

Fokus auf italienisches Publikum wurde bei Schadenshöhe berücksichtigt

Dass sich die Website jedoch vorwiegend an ein italienisches Publikum richte, blieb nicht ganz unberücksichtigt. Das Kammer stellte fest, dass sie mit ihrer Schadensschätzung nur die Verletzungsfolgen abgelten könne, die durch die Verletzung deutschen Urheberrechts entstanden ist. Sie kürzte daher die von der Gegenseite erhobene Zahlungsforderung auf 750,00 € pro Foto.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit Fotos und Urheberrecht im Internet? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medien- und Urheberrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


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