LG Limburg: Rückzahlung Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich – Sparkasse nimmt Berufung zurück

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In einem von Rechtsanwalt Simon Bender geführten Verfahren hat das Landgericht Limburg (Az. 3 S 52/23) mit Hinweisbeschluss vom 07.08.2023 der beklagten Sparkasse mitgeteilt, dass die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Dillenburg eingelegte Berufung keine Chance auf Erfolg hat. Das Amtsgericht Dillenburg hatte der Klägerin bereits die zurückgeforderte Vorfälligkeitsentschädigung zuerkannt. Dagegen war die Sparkasse in Berufung gegangen.

Die beklagte Sparkasse war der Auffassung, sie müsse die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zurückzahlen, da sie mit der Darlehensnehmerin eine freiwillige Vereinbarung über ein Vorfälligkeitsentgelt vereinbart hätte und keine Ablösung gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung. Zu einer Ablösung gegen Vorfälligkeitsentschädigung sei man mangels Kündigung nicht verpflichtet gewesen.

Das Landgericht erteilte dieser Rechtsauffassung eine klare Absage und stellte klar, dass es nach aktueller Rechtslage einer Kündigung für die vorzeitige Rückzahlung bei berechtigtem Interesse (z.B. Wohnungsverkauf) gerade nicht bedarf. Denn grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge iSd § 491 Abs. 3 können sowohl nach Abs. 2 gekündigt als auch nach § 500 Abs. 2, § 502 – ohne Kündigung - vorzeitig zurückgezahlt werden.

Damit konnte sich die Sparkasse nicht darauf berufen, es habe keine Pflicht zur vorzeitigen Beendigung bestanden und diese sei rein freiwillig gewesen. Vielmehr war die Sparkasse gesetzlich verpflichtet eine vorzeitige Rückzahlung gegen Vorfälligkeitsentschädigung anzunehmen. Aufgrund der fehlerhaften Information über die Vorfälligkeitsentschädigung war diese jedoch nicht geschuldet, so dass sie zurückgezahlt werden muss.

Nicht beeindrucken lassen

Auch wenn Banken oder Sparkassen bei einem Verkauf der finanzierten Immobilie gesetzlich zur einer vorzeitigen Rückabwicklung verpflichtet sind, versuchen sie nicht selten, durch vorgelegte Formulare Vereinbarungen zu treffen, um die gesetzliche Regelung durch die Verwendung eines Formularen zu umgehen. Formulare enthalten -wie hier- andere Begrifflichkeiten oder vorformulierte Zusätze, aus denen sich z.B. ein freiwilliger Verzicht auf die Rückforderung ergeben soll.

Verbraucher sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen. Nach § 512 BGB – auf den auch das hier vorbefasste Amtsgericht verwiesen hatte – ist eine Umgehung der gesetzlichen Regelung unwirksam. Die Unterzeichnung entsprechender Formulare ist außerdem auch nicht notwendig und kann verweigert werden. Es ist ausreichend der Bank oder Sparkasse mitzuteilen, dass eine Abrechnung vorgenommen werden soll und sich auf das gesetzliche Recht der vorzeitigen Rückzahlung bei Immobilienverkauf berufen wird.

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender befasst sich seit vielen Jahren schwerpunktmäßig mit der Durchsetzung von Ansprüchen von Darlehensnehmern im Zusammenhang mit Vorfälligkeitsentschädigungen und Widerrufsrechten und hat eine Vielzahl von Entscheidungen zu Gunsten von Darlehensnehmern erzielen können

Foto(s): Salar Baygan

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