LG Nürnberg-Fürth: Widerruf auch bei Bausparverträgen möglich

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Aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der Kreditinstitute haben bislang zahlreiche Verbraucher ihre alten Darlehens- und Kreditverträge wirksam widerrufen. Seitdem der Bundestag am 18. Februar 2016 jedoch das Ende für den Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen zwischen 2002 und 2010 beschloss, können seit dem 21. Juni 2016 nur noch Verträge widerrufen werden, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Für Darlehensverträge, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März abgeschlossen wurden, besteht ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Später abgeschlossene Darlehensverträge müssen spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen widerrufen werden. Die Frage, ob der Widerrufsjoker auch auf Bauspardarlehen anwendbar ist, hat zumindest das Landgericht Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung vom 13. April 2015 (Az.: 6 O 7468/14) bejaht.

Im Fall des LG Nürnberg-Fürth schlossen die Kläger, ein Ehepaar, im Juli 2007 einen Darlehensvertrag in Höhe von rund 190.000 Euro mit der Beklagten ab. Gleichzeitig kam auch ein Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von rund 190.000 Euro zustande. Etwa 135.000 Euro der Darlehenssumme wurden an die Kläger ausgezahlt, die übrigen 55.000 Euro dienten einer Teilauffüllung des Bausparvertrages. Die Kläger erhielten auf einem gesonderten Blatt der Vertragsunterlagen eine Widerrufsbelehrung nach § 495 i.V.m. § 355 BGB. Im Februar 2011 lösten die Kläger das Darlehen sowie den dazugehörigen Bausparvertrag vorzeitig ab. Hierfür stellte die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von etwa 22.000 Euro in Rechnung. Drei Jahre später erklärten die Darlehensnehmer den Widerruf und forderten die Rückzahlung des bereits gezahlten Vorfälligkeitsentgelts.

Dem LG Nürnberg-Fürth zufolge wurde die Klägerpartei von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Denn in der Widerrufsbelehrung sei nicht erkennbar zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsfrist effektiv zu laufen beginne. Demnach wurde auch keine Widerrufsfrist in Gang gesetzt, sodass ein Widerruf zu einem späteren Zeitpunkt zulässig ist. Das LG Nürnberg-Fürth hat der Klage stattgegeben und den Kläger die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 22.000 Euro zugesprochen.

Laut BGH liegt keine Verwirkung vor

Obwohl die Kläger erst nach Vertragskündigung Gebrauch von ihrem Widerrufsrecht gemacht haben, ist der Widerruf zulässig. Der Bundesgerichtshof hat bereits klargestellt, dass der Widerruf auch nach der Kündigung als wirksam zu erachten ist.

Rechtliche Möglichkeiten

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Darlehensvertrag durch einen Anwalt überprüfen zu lassen und bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Ihren nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Vertrag zu widerrufen.

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